Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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S. 67. 
Die ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt. Ae usemse. 
Eine außerordentliche Berufung derselben kann durch den Magistrat er- kosteun #en 
folgen. Sie muß erfolgen, wenn der Ausschuß dies beantragt. lung. 
Die Berufung erfolgt Seitens des Magistrats durch die für die Bekannt- 
machungen des Pfandbriefamtes bestimmten Blätter. Ihr wird ein von der 
Direktion erstatteter schriftlicher Bericht über die gesammte Lage des Institutes 
und der zu ihrer Beschlußnahme gestellten Vorlagen erstattet. 
G. 68. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden vom Magistratskommis- 
sarius dem Magistrate eing reicht, welcher dieselben, sofern sie Aenderungen des 
Statutes bezwecken (J. 72.), dem Minister des Innern mittelst gutachtlichen 
Berichts vorzulegen hat. 
g. 69. 
Dem Magistratskommissarius steht jederzeit frei, von dem gesammten Der 
Geschäftsgange Kenntniß zu nehmen, sämmtliche Akten und Bücher einzusehen #assn aan- 
und die Kassen zu revidiren. det die erste 
Beschwerden sowohl über die Verwaltung und den Geschäftägang, als e -“ 
auch über Mitglieder der Direktion werden von ihm geprüft und erledigt. 
Von seinen Anordnungen findet die Berufung an den Magistrat im Wege 
der Beschwerde statt. 4 
Gegen die Entscheidung des Nassrats steht dem Beschwerdeführer der 
Rekurs an den Minister des Innern offen. 
F. 70. 
Die Blätter, durch welche die öffentlichen Bekanntmachungen des Vereins orzme fär 
erfolgen müssen, sind: vie ffentlichen 
1) der Königlich Preußische Staatsanzeiger, machungen. 
2) die National-Zeitung, 
3) die Börsen-Zeitung, 
4) die Vossische Zeitung, 
5) die Spenersche Zeitung und 
6) die Bank- und Handels-Zeitung. 
Sollte eines dieser Blätter eingehen, so bestimmt die Direktion dasjenige 
Blatt, welches an dessen Stelle treten soll und macht die getroffene Wahl in 
den bisher benutzten Blättern bekannt. 
g. TI. 
Die nöthigen Geschäftsreglements werden, bis das Pfandbriefamt voll. Seschefu- 
Nt. 7087.) stän · Nenlemenis.
	        
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