Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

Abänderung 
der Statuten. 
Uebergangs. 
Bestimmungen. 
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ständig organisirt ist, von dem Magistrate, demnächst von der Direktion nach 
vorgängiger Genehmigung derselben durch den Magistrat erlassen. 
8. 72. 
Abänderungen dieses Statutes, wozu auch die im §. 7. vorgesehene Abän- 
derung des Zinsfußes der Pfandbriefe gehört, sind von der Generalversammlung 
zu beschließen. ie bedürfen der Genehmigung des Staates. 
K. 73. 
Bis die Organisation des Pfandbriefamtes in Gemäßheit dieses Statutes 
zur Ausführung gelangt ist, verwaltet eine von dem Magistrate interimistisch 
einzusetzende Direktion die Geschäfte des Pfandbrief. Institutes. 
Die interimistisch vom Magistrate eingesetzte Direktion hat alle Rechte und 
Oflichten, welche in diesem Statute dem Berliner Pfandbriefamte beigelegt sind. 
Sie vollzieht ihre Verfügungen und die Ausfertigung von P#antbreefen 
unter der Firma: „Das Berliner Pfandbriefamt.“ 
S. 74. 
Während dieses Interimistikums (. 73.) werden die Geschäfte der Bau- 
verständigen und der Unterbeamten durch die von dem Magistrate für die Ueber- 
nahme derselben zu bestimmenden Personen versehen. 
Die denselden zu gewährenden Remunerationen und die von den Kassen- 
beamten zu bestellenden Kautionen werden von dem Magistrate festgestellt. 
Die Dokumente des Pfandbrief-Institutes werden bis dahin) wo das 
fandbriefamt im Besitze eigener dazu geeigneter Lokalitäten sein wird, in dem 
epofitorium des Magistrats asservirt. 
G. 75. 
Die Geschäftskosten, soweit sie vorläufig aus den Beiträgen der dem 
Pfandbrief-Institute beigetretenen Grundbesitzer zum Verwaltungsfonds nicht be- 
stritten werden können, schießt die Stadt-Hauptkasse vor. 
Sie sind derselben aus dem Verwaltungsfonds des Pfandbrief-Institutes 
4 55 sobald die laufenden Einnahmen desselben die laufenden Ausgaben 
übersteigen. 
evor die Vorschüsse der Stadt-Hauptkasse nicht vollständig getilgt sind, 
können Ueberschüsse aus dem Verwaltungsfonds an den Reservefonds (H. 35.) 
nicht abgeführt werden.
	        
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