Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 471 — 
  
  
über 
Des Berliner Pfandbrief-Institut schuldet dem Inhaber dieses Pfand- 
briefes die Summe voo Thalern, welche in Gemäßheit der 
Statuten des Berliner Pfandbrief-Institutes mit vier und einem halben 
Prozent für das Jahr verzinst wird. 
Der Pfandbrief ist von Seiten des Gläubigers unkündbar. Er kann 
von Seiten des Pandbriefamtes nur in Folge vorausgegangener Ausloo- 
sung Behufs der statutenmäßigen Amortisation und nach vorangegangener 
dreimonatlicher Kündigung zum Nennwerth eingelöst werden. Die Kündi- 
gung geschieht durch die für die Bekanntmachungen des Pfandbriefamtes 
bestimmten öffentlichen Blätter. 
Die Zahlung der Zinsen erfolgt nur gegen Beibringung der beson- 
ders ausgefertigten Zinskupons. 
Berlin, den Januar 18. 
(Trockenes Siegel.) 
Das Berliner Pfandbriefamt. 
(Drei Unterschriften.) 
Singeragen u in das imdbrifth, 
Fol. 
N. N. 
Buchhalter. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.