Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 472 — 
n. 
Zins-Kupon .. 
des 
Gerliner Pfandbriefes 
Littr . .. — 
über 
.......... Thaler. 
Inhaber dieses empfängt am die halbjährlichen Zinsen 
des obenbezeichneten Pfandbriefes mit Thalern von der Kasse des 
unterzeichneten Pfandbriefamtes. 
Berlin, den . en Januar 18. 
Das Berliner Pfandbriefamt. 
(Trockenes Siegel.) 
N. N., 
Buchhalter. 
Dieser Zinskupon verjährt in vier Jahren 
vom 31. Selupe des Jahres an gerechnet 
in welches der Zahlungstag fällt. 
0. 
Talon 
zu dem 
Zerliner Pfandbrief 
Littr. ——-- 
über 
.......... Thaler. 
Der Vorzeiger dieses Talons erhält ohne weitere Prüfung seiner Legitima- 
tion die für den vorstehend bezeichneten Pfandbrief neu auszufertigenden Zins- 
Kupons für fünf Jahre, o.. bis sofern 
dagegen Seitens des Inhabers des Pfandbriefes nicht vorher schriftlicher Wider- 
spruch bei dem Pfandbriefamte eingereicht ist. 
Berlin, den . .ten Januar 18 
Das Berliner Pfandbriefamt. 
N. N., 
Buchhalter. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
  
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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