Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 473 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— NMr. 34. — 
  
(Nr. 7088.) Verordnung, betreffend die theologischen Prüfungen in der evangelisch luthe- 
rischen Kirche der Provinz Hannover. Vom 4. Mai 1868. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #c 
verordnen hierdurch in Ausführung des F. 6. Nr. 2. der Verordnung vom 
17. April 1866., über die theologischen Prüfungen in der evangelisch-lutherischen 
i der Provinz Hannover, nach Anhörung des dortigen Landeskonfistoriums, 
was folgt: 
S. 1. 
Die Zulassung zum geistlichen Amte in der evangelisch lutherischen Kirche 
der Provinz Hannmover ist durch das Bestehen zweier theologischen Prüfungen, 
Pro venia concionandi und pro ministerio, bedingt. « 
Die Leitung dieser Prüfungen wird in der genannten Provinz ausschließ- 
lich dem Landeskonfistorium übertragen. 
§. 2. 
Die Zulassung zu der ersten Prüfung ist, vorbehaltlich des vorschrifts. 
mäßigen Nachweises der Universitätsreife, durch ein mindestens dreijähriges theo- 
logisches Studium auf einer Deutschen Universität bedingt. 
Von dieser Studienzeit müssen wenigstens drei Halbjahre auf einer Preu- 
ßischen Universität zugebracht sein. 
8. 3. 
Studirende, welche in der Reifeprüfung befriedigende Kenntnisse im 
Hebräischen nicht nachgewiesen haben, müssen dieselben durch eine besondere Prü- 
fung darthun und nach dieser noch fünf Halbjahre hindurch das theologische 
Studium fortsetzen. 
Die Prufung ist vor einer der wissenschaftlichen Prüfungskommissionen 
abzulegen. 
Jahrgangl 1868. (Nr. 7088.) *65 F. 4. 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Mal 1868.
	        
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