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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— NMr. 34. —
(Nr. 7088.) Verordnung, betreffend die theologischen Prüfungen in der evangelisch luthe-
rischen Kirche der Provinz Hannover. Vom 4. Mai 1868.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #c
verordnen hierdurch in Ausführung des F. 6. Nr. 2. der Verordnung vom
17. April 1866., über die theologischen Prüfungen in der evangelisch-lutherischen
i der Provinz Hannover, nach Anhörung des dortigen Landeskonfistoriums,
was folgt:
S. 1.
Die Zulassung zum geistlichen Amte in der evangelisch lutherischen Kirche
der Provinz Hannmover ist durch das Bestehen zweier theologischen Prüfungen,
Pro venia concionandi und pro ministerio, bedingt. «
Die Leitung dieser Prüfungen wird in der genannten Provinz ausschließ-
lich dem Landeskonfistorium übertragen.
§. 2.
Die Zulassung zu der ersten Prüfung ist, vorbehaltlich des vorschrifts.
mäßigen Nachweises der Universitätsreife, durch ein mindestens dreijähriges theo-
logisches Studium auf einer Deutschen Universität bedingt.
Von dieser Studienzeit müssen wenigstens drei Halbjahre auf einer Preu-
ßischen Universität zugebracht sein.
8. 3.
Studirende, welche in der Reifeprüfung befriedigende Kenntnisse im
Hebräischen nicht nachgewiesen haben, müssen dieselben durch eine besondere Prü-
fung darthun und nach dieser noch fünf Halbjahre hindurch das theologische
Studium fortsetzen.
Die Prufung ist vor einer der wissenschaftlichen Prüfungskommissionen
abzulegen.
Jahrgangl 1868. (Nr. 7088.) *65 F. 4.
Ausgegeben zu Berlin den 25. Mal 1868.