Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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K. 4. 
Die Meldung zu der ersten Prüfung hat gegen Schluß des letzten Halb- 
jahres der Universitätsstudien, spätestens in dem darauf folgenden Halbjahre zu 
erfolgen. 
fols §. 5. 
Die Meldung zu der zweiten Prüfung soll erfolgen, wenn seit dem Be- 
stehen der ersten Prüfung mindestens zwei Jahre verflossen sind, und der Kandidat 
das 24 ste Lebensjahr vollendet hat. 
andidaten, welche diese Meldung innerhalb vier Jahre, vom Bestehen der 
ersten Prüfung an gerechnet, nicht vornehmen, sollen daran erinnert und können, 
wenn sie dieser Erinnerung nicht innerhalb eines Jahres Folge geben, von der 
Liste der Kandidaten gestrichen werden. 
K. 6. 
Aus besonders dringenden Gründen kann das Landeskonsistorium mit Ge- 
nehmigung des Ministeriums der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten ein 
halbes Jahr an der vorgeschriebenen Universitätszeit (§I. 2. und 3.) erlassen. 
Auch ist dasselbe ermächtigt, ausnahmsweise aus genügenden Gründen die 
wischen den beiden Prüfungen legende Zwischenzeit bis auf die Dauer eines 
Fahres u verkürzen und eine über die Fristen des F. 4. verspätete Meldung zur 
ersten Prüfung anzunehmen. t 
Zur Abhaltung der theologischen Prüfungen werden bei dem Landes- 
konsistorium und unter dessen Leitung zwei Kommnissonen gebildet, deren Mitglieder 
jedesmal auf die Dauer eines Jahres ernannt werden. 
In der Kommission für die erste Prüfung muß wenigstens Ein Mit- 
glied der theologischen Fakultät zu Göttingen sich befinden, welches von dem 
Mintser der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten nach Anhörung des 
Landeskonsistoriums bestimmt wird. Die übrigen Kommissionsmitglieder ernennt 
das Landeskonsistorium mit Genehmigung des Ministers der geistlichen und 
Unterrichts-Angelegenbeiten vorzugsweise aus den geistlichen Räthen des Landes- 
konsistoriums und der Provinzialkonsistorien. 
ie 
Unter den Mitgliedern jeder Kommission bestimmt der Präsident des 
Landeskonsistoriums für die verschiedenen Prüfungen, beziehungsweise Prüfungs- 
termine den Vorsitzenden und die sonst Mitwirkenden in der Art, daß an jeder 
Prüfung sich mindestens drei Mitglieder betheiligen, und unter denselben bei der 
ersten Prüfung, von besonderen Nothfällen abgesehen, jedesmal ein Mitglied der 
Fakultät, bei der zweiten regelmäßig ein Mitglied des Provinzialkonsistoriums, 
dessen Bezirke der Kandidat angehört, sich befindet. 
S. 9. 
Nur die Kandidaten, welche die zweite Prüfung bestanden haben, sind zu 
Pfarrämtern wahl-, präsentations- und anstellungbsälg. K
	        
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