— 475 —
S. 10.
Eine dritte Prüfung findet ferner nicht statt. Das Landeskonsistorium
kann jedoch, wenn es solches aus besonderen Gründen zur Sicherung eines an-
emessenen Urtheils für erforderlich hält, und seit der letzten Prüfung eine längere
eit verstrichen ist, bei ersten Anstellungen oder bei Beförderungen ausnahms-
weise die Abhaltung eines Kolloquiums fordern.
. 11.
Kandidaten und Geistliche evangelisch-lutherischen Bekenntnisses, welche
nicht der Provinz Hannover angehören, können, wenn sie in ihrer Heimath als
befähigt für das geistliche Amt gelten, ohne eine nochmalige Prüfung zu Parr-
ämtern in der Prvinz Hannover gewählt, präsentirt oder kirchenregimentlich
berufen werden. Dem Landeskonsistorium ist aber vorbehalten, geeignetenfalls
die Abhaltung eines Kolloquiums von denselben zu fordern.
ndidaten und Geistliche, welche nicht dem Preußischen Unterthanenverbande
angehören, können nur mit Genehmigung des Ministers der geistlichen Ange-
legenheiten zu Pfarrämtern in der Proouz Hannover berufen oder bestätigt
erden.
Jedoch stehen Kandidaten und Geistliche, welche dem Gebiete des Nord.
deutschen Bundes angehören und das examen pro ministerio vor einer Preu-
ßischen Prüfungsbehörde bestanden haben, in Ansehung ihrer Anstellungsfähigkeit
den Preußischen Kandidaten gleich.
G. 12.
Das Landeskonfistorium ist mit der weiteren Ausführung dieser Verordnung
beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Berlin, den 4. Mai 1868.
(#. S.) Wilhelm.
v. Mühler.
(Nr. 7089.) Allerhöchster Erlaß vom 8. Mai 1868., betreffend die Genehmigung des Be-
schlusses des Generallandtages der Westpreußischen Landschaft wegen
Emission vier und cinhalbprozentiger Pfandbriefe.
A-- Ihren Bericht vom 2. d. M. will Ich den Beschluß des im vorigen
Jahre versammelt gewesenen Generallandtages der Westpreußischen Landschaft
wegen Emission vier und einhalbprozentiger Afendbreese dahin genehmigen:
„Der Besitzer eines zum Westpreußischen Landschaftsverbande gehörigen
Gutes kann bei dessen Bepfandbriefung die Ausfertigung und Ausreichung
von Pfandbriefen mit dem Zinsfuße von vier und einem halben Pro-
(Nr. 7088—7069.) zent