Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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zent verlangen, hat aber in diesem Falle in den ersten zehn Jahren eine 
Jahreszahlung von fünf und einem halben Prozent und nach zehn Jah- 
ren von fünf Prozent des Pfandbriefkapitals zu leisten. Die Zinsen- 
ersparniß der ersten fünf Jahre fließt in den Tilgungsfonds der Land- 
schaft G#. 118— 121. I. Landsch.-Regl.)) diejenige der folgenden Jahre 
aber wird zinsenzinslich bis zur gänzlichen Tilgung des Pfandbriefkapi- 
tals für schen Mandbriesschöldner von der Landschaft verwaltet. Auf 
die vier und einhalbprozentigen Pfandbriefe, insonderheit auf die Amor- 
tisationsersparnisse finden alle Bestimmungen Anwendung, welche von 
den Pfandbriefen niedrigen Zinsfußes und den Amortisationsersparnissen 
elten. Die Umschreibung drei und einhalb= oder vierprozentiger Pfang 
frief alten Formulars in vier und einhalbprozentige Pfandbriefe 
erfolgt nach Maaßgabe des durch den Allerhöchsten Erlaß vom 
18. Mai 1864. (Gesetz-Samml. S. 314.) bestätigten Regulativs. 
Sind die umzuschreibenden Pfandbriefe aber neuen Formulars, d. h. 
auf Grund des vorgedachten Regulativs ausgefertigt, so hat der Guts- 
besitzer über die von ihm zu übernehmende höhere Zinsverbindlichkeit eine 
Urkunde auszustellen und mit der Priorität vor sämmtlichen Privatgläu- 
bigern in das Hypothekenbuch eintragen zu lassen, welche der Kontrol= 
kommission nebst einem dem umzuschreibenden Pfandbriefkapital gleich- 
kommenden Betrage drei und einhalb= oder vierprozentiger Pfandbriefe 
neuen Formulars vor der Ausfertigung der neuen Pfandbriefe vorzu- 
legen ist. Der Gutsbesitzer ist verpflichtet, diesen Betrag in Pfand- 
briefen neuen Formulars oder in baarem Gelde der Landschaft einzulie- 
fern resp. einzuzahlen, jedoch auch befugt, der Provinzial-Landschafts- 
direktion die Herbeischaffung der zu kassirenden Pfandbriefe mittelst der 
neu auszufertigenden zu übertragen. Sobald die Provinzial-Landschafts- 
direktion versichert resp. bescheinigt, daß die neu ausgeertigten Pfand- 
briefe nur zur Einziehung der zu kassirenden Pfandbriefe verwandt wer- 
den und bis dahin im landschaftlichen Depositorium verbleiben sollen, 
hat die Kontrolkommission die neuen Pfandbriefe auch schon vor der 
Kassation der umzuschreibenden zu bestätigen, später aber die Kassation 
sich nachweisen zu lassen.“ 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen. 
Berlin, den 8. Mai 1868. 
Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
An den Minister des Innern und den 
Justizminister. 
  
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decken).
	        
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