Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 477 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 35 — 
  
(Nr. 7090.) Allerhöchster Erlaß vom 6. April 1868., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chausseen von 
Dedeleben über Pabsdorf nach Aderstedt und von Eilsdorf nach Aderstedt, 
im Oscherslebener Kreise des Regierungsbezirks Magdeburg. 
N.# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer 
Chaussee von Eilsdorf nach Aderstedt, im Oscherslebener Kreise des Regierungs. 
bezirks Magdeburg, im Anschluß an die Chaussee von Dedeleben über Pabederf 
nach Aderstedt, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch den Unternehmern des 
chausseemäßigen Ausbaues der Straßen von Dedeleben über Pabsdorf nach 
Aderstedt, innerhalb des Kreises Oschersleben, und von Eilsdorf nach Aderstedt, 
nämlich für erstere den Gemeinden zu Dedeleben, Pabsdorf und Aderstedt, sowie 
den Rittergütern zu Dedeleben und Aderstedt, und für die zweite den Gemeinden 
zu Eilsdorf und Aderstedt, sowie dem Rittergute zu Aderstedt, das Expropria- 
tionsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, ingleshen das 
Recht zur Entnahme der Chausseebau-Materialien, nach Maaßgabe der für die 
Staats--Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zu- 
gleich will Ich dem Kreise Oschersleben, von dem Zeitpunkte der Uebernahme 
dieser beiden Chausseen in seine Unterhaltung ab, das Recht zur Entnahme der 
Chaussee-Unterhaltungsmaterialien nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen 
bestehenden Vorschriften, sowie das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach 
den Bestimmungen des für die Staats. Chausseen jedesmal geltenden Chaussee- 
eld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die 
Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden musäflichen Vorschrif- 
ten, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld- Tarife vom 29. Februar 1840. 
angehängten Bestimmungen wegen der Chaufservolhlet- Uergehen auf die gedachte 
Straße zur Anwendung kommen 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
erlin, den 6. April 1868. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Jahrgang 1860. (Nr. 7090—y001.) 66 (Nr. 7091.) 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Mai 1868.
	        
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