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(Nr. 7091.) Allerhöchster Erlaß vom 27. April 1868., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen
1) von Freystadt über Herzogswalde und Stradem nach Dt. Eylau, und
2) von Freystadt nach Bischofswerder, im Kreise Rosenberg, Regierungs-
bezirk Marienwerder.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Chausseen
im Kreise Rosenberg, Regierungsbezirk Marienwerder, 1) von Freystadt über
Herzogswalde und Stradem nach Dt. Eylau und 2) von Freystadt nach Bischofs-
werder genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Rosenberg das
Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, im-
leichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau- und Unterhaltungs · Materia-
ien, nach Maaßgabe der für die Staats · Chausseen bestehenden Vorschriften, in
Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Ueber-
nahme der künftigen chausseemäßigen Unterdaltung der Straßen das Recht zur
Erhebung des Chausseegeldes sach den Bestimmungen des für die Staats-
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben
enthaltenen Bestimmungen über die Fleeiungen sowie der sonstigen die Erhe-
bung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den
Staats-Chausseen von Ihmen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch
sollen die dem Chausseegeld- Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Be-
stimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur
Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 27. April 1868.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 7092.)