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(Nr. 7092.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis · Obligationen
des Rosenberger Kreises im Betrage von 72,500 Thalern, dritte Emission.
Vom 27. April 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Rosenberger Kreises auf dem Kreistage
vom 9. März d. J. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise
unternommenen Chausseebauten, außer den durch die Privilegien vom 13. Mai
1857. (Gesetz Samml. von 1857. S. 529.) und vom 18. Juni 1860. (Gesetz Samml.
von 1860. S. 386.) beschafften Anleihen von resp. 100,000 Thalern und 70,000 Tha-
lern, noch erforderlichen Geldmittel im Wege einer weiteren Anleihe zu beschaffen,
wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf
jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger un-
kündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 72,500 Thalern aus-
stellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der
Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §F. 2. des Ge-
setes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von
72),000 Thalern, in Buchstaben: zweiundsiebenzig Tausend fünshunder Thalern,
welche in folgenden Apoints:
25,000 Thaler à 500 Thaler in 50 Stück,
22,000 à 200 110
25,200 à 100 255
— 72,500 Thaler,
nach dem anliegenden Schema ausprfertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinfen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordmung sähcich vom Jahre 1872. ab mit wenigstens jährlich 14 Prozent des
apitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten, zu amortisiren
sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit
der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die
daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen
zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übermommen wird, ist durch die Gesetz-
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Lürtunuch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. April 1868.
.#.)Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
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