Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Provinz Preußen, Negierungsbezirk Marienwerder. 
Obligation 
des 
Rosenberger Kreises 
III. Emission 
Littr. .4 
über 
.. Thaoler Preußisch Kurant. 
Auf Grund des unter genehmigten Kreistagsbeschlusses vom 
9. März 1868. wegen Aufnahme einer Schuld von 72/500 Thalern bekennt sich 
die unterzeichnete Chaussero,Kommisson Namens des Kreises durch diese, für 
jeden Inaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer 
Darlehnsschuld von Thalern Preußisch Kurant, welche für den Kreis kon- 
trahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 72,500 Thalern geschieht vom 
Jahre 1872. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von 32 Jahren aus einem 
zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens 14 Prozent des Ka- 
pitals jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, 
nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1872. ab in dem 
Monate Mai jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie 
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rüchsahlung erfolgen 
soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei 
und Einen Me vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen 
Re ierung zu Marienwerder, in einer zu Königsberg und in einer zu Danzig 
erscheinenden Zeitung, sowie in dem Rosenberger Kreisblatte. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an 
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Ausgahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverse rebung, 
ei
	        
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