Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,)  ohne  die  Uebertragung  des
Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.  6

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  27.  April  1868.

(L.  &S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Drovinz  Preußen,  Negicrungebezirk  Danzig.
Obligation

des  Berenter  Kreises
III.  Emission

Littr  –%
über  .  .  .  .  Thaler  Preußisch  Kurant.
Auf  Grund  des  unterm..  enehmigten  Kreistagsbeschlusses  vom

28.  Februar  1868.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  75,000  Thalern  bekennt
sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Berenter  Kreises  Namens
des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare
  Verschreibung  8  einer  Darlehnsschuld  von  ..  .  .  ..  Thalern?  keußi
Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich
  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  75,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  187/#N.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  wenigstens  Einem  Prozent  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten
  Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1878.  ab  in  dem
Monate  Januar  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
noch  untlanbeende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die
gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,

Johrganz  1868.  (Nr.  7094.)  267  Num-