Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 25. April 1868. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 7097.) Statut für den Entwässerungsverband der Mallwitz- Hermswalder Niederung 
Vom 11. Mai 1868. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, auf Grund des Artikels 2. des Gesetzes vom 11. Mai 1853. (Gesetz 
Samml. vom Jahre 1853. S. 183.), nach Anhörung der Betheiligten, was folgt: 
G. 1. 
Die Besitzer der im Sorauer Kreise bei Mallwitz, Muckrow, Leuthen und 
Kotsemke belegenen Niederungsgrundstücke, welche in dem von dem Deichinspektor 
Schultze unterm 25. September 1867. aufgestellten Beitragskataster verzeichnet 
sind, werden unter dem Namen: 
„Entwässerungs verband der Mallwitz= Hermswalder-Niederung“ 
zu einer Genossenschaft vereinigt, um den Ertrag ihrer Grundstücke durch Ent. 
wässerung zu verbessern. 
Der Verband hat Korporationsrechte und seinen Gerichtsstand bei dem 
Kreisgerichte zu Sorau. 
Das Meliorationsgebiet ist auf der von dem Deichinspektor Schultze im 
Jahre 1866. zusamunengestellten Spezialkarte verzeichnet und enthält nach dem 
erwähnten Kataster 1055/66 Morgen, von welchen 
a) auf die Feldmark Mallduts 333469 
b) auf die Feldmarken Leuthen und Muckov . . ... 532,15, 
) auf die Feldmark Kotsemhkee . . . .. .. .. . . . .. 188%% 
Morgen fallen. 
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