Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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K. 2. 
Dem Verbande liegt ob, den vom Deichinspektor Schultze unterm 31. Mai 
1867. entworfenen Meliorationsplan, sowie derselbe bei der höheren Prüfung 
festgestellt ist, ur Ausführung zu bringen. 
Erhebliche Abänderungen des Regulirungsplanes, welche im Laufe der 
Ausführun nothwendig erscheinen, dürfen nur mit Genehmigung des Ministers 
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden. 
) 
Dem Verbande wird zur Ausführung der beabsichtigten Melioration das 
Recht zur Expropriation verliehen und zwar erfolgt die Erwerbung der für die 
Zwecke der Genossenschaft etwa nöthigen Grundstücke, welche nicht zum Verbande 
Erhören f im Mangel gütlicher Einigung nach den diesfälligen Vorschriften des 
Hesetzes über die Benutzung der Privatflüsse vom 28. Februar 1843. Hinsichtlich 
der Auszahlung und Verwendung der Geldvergütigungen, welche der Verband 
für Grundstücke oder Berechtigungen, die er zu Ei- Zwecken erwirbt, zu leisten 
hat, finden die für den Chausseebau der Provinz Brandenburg bestehenden gesetzlichen 
Bestimmungen Anwendung. 
S. 4. 
Der zur Ausführung des Meliorationsplanes erforderliche Grund und 
Boden ist von den Genossen des Verbandes unentgeltlich bersugehen wogegen 
ihnen die Benutzung der Böschungen verbleibt und die eingehenden Grabenstrecken 
innerhalb ihrer Grenze zufallen. Sollte aus dieser Bestimmung in einzelnen 
Fällen eine offenbare Härte hervorgehen, so ist eine billige Entschädigung zu ge- 
währen, die der Vorstand des Verbandes festzusetzen hat. 
o he diese Festsetzung findet nur Berufung an das Schiedsgericht 
K. 10.) statt. 
K. 5. 
Die Kosten der Ausführung des Meliorationsplanes werden in den im 
K, 1. gedachten Abtheilungen des Meliorationsgebietes gesondert aufgebracht. 
Die Kosten in der Abtheilung 
b) Feldmark Muckrow und Leuthen, haben die Betheiligten zu Muckrow 
und Leuthen, diejenigen in der Abtheilung 
Jc#) Feldmark Kotsemke und bis zur Ausmündung des dort anzulegenden 
eitengrabens in den Hermswalder Hauptgraben die Betheiligten zu 
Kotsemke aufzubringen. Hierbei sind innerhalb der einzelnen Abtheilun- 
gen lediglich die betheiligten Flächen maaßgebend. 
Innerhalb der Abtheilung a. ist der Meliorationsplan bereits bei 
Gelegenheit der Separation der Feldmark Mallwitz zu Ende des Jahres 
1866. ausgeführt worden. 
(Mr. 1097.) 68“ Die
	        
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