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Die Kosten der Regulirung des Hauptgrabens auf der Feldmark Herms-
walde werden von sämmtlichen Verbandsgenossen und zwar nach Verhältniß der
Flächengröße der zu meliorirenden Grundstücke getragen) jedoch haben die Be-
theiligten zu Kotsemke nur für die Kosten auf der Strecke von der Ausmündung
ihres Seitengrabens in den Hauptgraben bis dahin, wo eine Regulirung des-
selben nicht mehr erforderlich ist, und auch für diese Strecke nur die Haßt. des
Beitrags zu leisten, der pro Morgen auf die übrigen Betheiligten fällt.
Den hiernach von jedem einzelnen Interessenten zu zahlenden Beitrag
west das Schultze'sche Besitzstücks-Verzeichniß resp. Kataster vom 25. September
1867. nach.
Nach diesem Kataster werden die Kosten der Ausführung des Mecliora-
tionsplanes vorläufig und vorbehaltlich künftiger Ausgleichung nach Maaßgabe
des T festgestellten Katasters (§. 6.) von den Genossen des Verbandes
entrichtet.
Die Verbandsgenossen zu Mallwitz haben zu den auf sie insgesammt fal-
lenden Kosten unter sich nach Verhältniß ihrer bei der dortigen Separation fest-
gestellten Theilnehmungsrechte beizutragen.
KS. 6.
Sobald die Ausführung des Meliorationsplanes vollständig erfolgt ist,
wird das vorbezeichnete Kataster (§. 5.) dem Vorstande des Verbandes in einem
vollständigen Exemplare mitgetheilt und zugleich eine vierwöchentliche Frist, in-
nerhalb welcher das Kataster bei dem Vorsteher des Verbandes, sowie bei dem
Regierungskommissar eingesehen und Beschwerde dagegen bei dem letzteren ange-
bracht werden kann, den bäuerlichen Interessenten durch die Ortsvorstände in
ortsüblicher Weise, allen übrigen Verbandsgenossen aber durch den Regierungs-
hommistr speziell bekannt gemacht.
ach Ablauf dieser Frist werden die angebrachten Beschwerden von dem
Kommissarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Vorstandsdeputirten.
und zweier von der Regierung zu ernennenden Sachverständigen, denen bei
Streitigkeiten wegen der Wasserverhältnisse ein Wasserbauverständiger beigeord-
net werden kann, erforderlichen dl- hinsichts der Vermessung und des Nivelle.
ments durch einen vereideten Feldmesser oder Vermessungsrevisor, untersucht.
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und der Vor-
standsdeputirte bekannt gemacht. ind beide Theile mit dem Resultate einver-
standen, so wird das Kataster demgemäß berichtigt. Andernfalls werden die
enen der Regierung zu Frankfurt a. d. O. zur Entscheidung über die Beschwerden
eingesandt. ,
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be-
schwerdeführer.
Innerhalb vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung
ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten
zulässig. Die Anmeldung desselben muß bei dem Regierungskommissar erfolgen.
Nach erfolgter Fessttellun des Katalters durch die Regierung wird das.
selbe ausgefertigt und dem Vorsande des Verbandes zugestellt. Der lebter hat
em-