Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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lichen Angelegenheiten nach Maaßgabe dieses Statuts und sonst in dem Umfange 
und mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen, 
ausgeübt wird. 
§. 12. 
Wenn der Meliorationsplan ordnungsmäßig ausgeführt ist und die hier- 
für verwendeten Kosten durch die Genossen aufgebracht und berichtigt sind, hört 
ie Genossenschaft auf. Der Zeitpunkt der Auflösung wird durch die Regierung 
in Frankfurt a. d. O. festgesetzt und drei Monate vorher durch das Amtsblatt 
und das Kreisblatt bekannt gemacht. 
Die Unterhaltung und Räumung der verbesserten Grabenstrecken liegt nach 
Ausführung des Meliorationsplanes den bisher Verpflichteten ob, und wird wegen 
demnächstiger Instandhaltung und Beaufsichtigung der Meliorationsanlagen nach 
Auflösung der Genossenschaft von der Regierung in Frankfurt a. d. O. das Er- 
forderliche angeordnet werden. 
S. 13. 
Abänderungen dieses Statuts können nur mit landesherrlicher Genehmi- 
gung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. Mai 1868. 
(#u. S.) Wilhelm. 
v. Selchow. Leonhardt. 
  
(Nr. 7098.) Allerhöchster Erlaß vom 11. Mai 1868., betreffend die Verleihung des Ex- 
propriationsrechtes und des Rechtes zur Entnahme der Chausseebau= und 
Unterhaltungs-Materialien an den Kreis Ruppin, im Regierungsbezirk 
Potsdam, für den Bau und die Unterhaltung der reis-Chaussee vom 
Bahnhofe zu Neustadt a. D. nach Hohenofen. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis- 
Chaussee vom Bahnhofe zu Neustadt a. D. nach Hohenofen im Kreise Ruppin, 
Regierungsbezirk Potsdam, gnehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise 
Ruppin das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grund- 
stücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Untechaltunge, 
(Nr. 7097—7099.) a-
	        
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