Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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geben, sowie die Bezahlung der Prämie jährlich nachzuweisen, welche, wenn die 
Pahleng unterblieben ist, von der Landschaft borschuhwess gezahlt werden kann. 
E. 7. 
Der Darlehnsempfänger darf das beliehene Gut ohne Genehmigung der 
Provinzialdirektion nicht verpachten. Er muß über diese Eigenthumsbeschränkung 
eine Urkunde ausstellen und dieselbe im Hypothekenbuche eintragen lassen. 
C. 8. 
Von der Jahreszahlung des Schuldners sind fünf Prozent zur Verzinsung 
der Pfandbriefe, Ein Prozent zur Tilgung und das in den ersten zehn Jahren zu 
zahlende ein halb Prozent zur Ansammlung eines Sicherheitsfonds bestimmt. Diese 
Jahreszahlung von sechs ein halb Prozent ist in halbjährigen Terminen bis zum 
0. Juni resp. 30. Dezember an die Kasse der betreffendem Provinzialdirektion 
baar oder in nicht verjährten fälligen Kupons Westpreußischer Pfanvbriefe zweiter 
Serie zu leisten. 
S. 9. 
Die Landschaft hat das Recht, das Pfandbriefkapital mit sechsmonatlicher 
Frist zu kündigen: 
a) in den in §F. 21. 41. 95. Theil I.) S. 4. 170. Theil II. des Landschafts- 
Reglements bezeichneten Fällen; 
b) wenn der Pfandbriefschuldner die ihm obliegenden Zahlurgen an die 
Landschaft nicht pünktlich leistet. Die Kündigung erlischt aber, sobald die 
Rückstände und die Behufs Einziehung derselben etwa entstandenen Kosten 
bezahlt sind; 
c) wenn das Gut unter Sequestration oder Subhastation gestellt wird; 
d) wenn der Besitzer die ihm nach F. 6. belichende Berbslichtung zur Ver- 
sicherung der Gebäude, Inventarienstücke und Vorräthe gegen Feuers. 
gefahr nicht erfüllt oder die von der Landschaft vorgeschossenen Ver- 
sicherungsbeiträge nicht binnen 14 Tagen nach geschehener Aufforderung 
berichtigt; 
e) wenn er seine Gebäude oder seine Wirthschaft verfalken läßt; 
1) wenn er ohne Genehmigung der Landschaft sein Güt verpachtet. 
S. 10. 
Sämmtliche Kosten, welche durch das Darlehnsgesuch verürsatht werden, 
trägt der Darlehnssucher nach der Gebührenordnung der Landschaft. 
S. 11. 
Für jedes nach vorstehenden Bestimmungen bewilligte und für die Land- 
69° schaft 
(Nr 70/#9)
	        
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