Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Provinz Preußen, Regierungsbezirk Marienwerder. 
Dalon 
zur 
Kreis= Obligation des Stuhmer Kreises. 
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der 
Obligation des Stuhmer Kreises III. Einison ittr. über 
.......... ThaleräfüantozentZinsendie..EtSerieZinshqoonöfürdie 
füanahre18..bisls..beiderKrei.ösKommunalkassezuStuhm,sofern 
nicht rechtzeitig dagegen Widerspruch erhoben ist. 
Stuhm, den r1een 18. 
Die ständische Finanzkommission des Stuhmer Kreises. 
  
(Nr. 7102.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Niederunger Kreises im Betrage von 70,000 Thalern II. Emission. 
Vom 27. April 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. 
Nachdem von den Kreisständen des Niederunger Kreises auf dem Kreistage 
vom 28. Februar 1868. beschlossen worden, die zur Vollendung der vom Kreise 
unternommenen Chausseebauten über den Betrag der durch das Allerhöchste 
Privilegium vom 5. Februar 1866. (Gesetz= Samml. für 1866. S. 79. ff.) . 
nehmigten Anleihe hinaus erforderlichen Geldmittel im Wege einer weiteren An- 
leihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: 
4. diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Jinskupons versehene, Seitens 
err Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
70,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit 
des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen 
zum Betrage von 70,000 Thalern, in Buchstaben: siebenzig Tausend Thalern, 
welche in folgenden Apoints: 
40,000 Thaler à 500 Rthlr. = 80 Stück, 
z 00 
200000 à 100 —2 
5,000 à 50 = 100 
50000 a 25. — 200 
— 70),000 Thaler 
(Nr. 7101—7102) nach
	        
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