Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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bigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von ....... ... Tha- 
lern Preußisch Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf 
Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 70,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1869. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds 
von wenigstens Einem Ke des gesammten Kapitals jährlich, unter Zuwachs 
der Zinsen von den getilgten Schuldraten. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Musloosung erfolgt vom Jae 1869. ab in dem 
Monate Juni jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Til- 
gungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die 
gckürdigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins" an welchem die Rückzahlung er- 
foigen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese bremnimechong aae t sechs, 
rei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der 
Königlichen Regierung zu Gumbinnen, sowie in einer zu Gumbinnen und in 
einer zu Königsberg erscheinenden Zäikung, 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es 
in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli) von heute an gerech- 
net, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der außgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Kreis-Kommunalkasse in Heinrichswalde, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Geit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
find auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren 2 dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom 
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen, 
verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Thl. I. 
Titel 51. K. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Tilsit. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemel- 
deten und bis dahin nicht vorgekommenen Imekupon gegen Quittung ausgezahlt 
werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind . halbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres .. . .. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinskupons 
auf fünfjährige Perioden ausgegeben. , 
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(Nr. 7102) mu-
	        
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