Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Das Beitragskataster wird von einem Regierungskommissar entworfen 
und der Entwurf beim Landrathsamte des Kreises Osterode, sowie bei den 
Schulzenämtern der betheiligten Dorfgemeinden offengelegt. Zugleich ist im 
Osteroder Kreisblatte eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb 
welcher bei dem Regierungskommissar Beschwerden gegen das Kataster erhoben 
werden können. 
Der Kommissarius hat die Beschwerden unter Zuziehung des Beschwerde- 
führers, eines Deputirten des Vorstandes und der eseotwerls4hen, von der Re- 
ierung zu ernennenden Sachverständigen zu untersuchen. Die Sachverständigen 
4# hinsichtlich der Grenzen des Inundationsgebietes und der sonstigen Ver- 
messungen ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, 
hinsichtlich der Zutheilung der einzelnen Grundstücke in die erwähnten Klassen 
und des Beitragsverhältnisses der Klassen zwei ökonomische Sachverständige, 
denen ein Wasserbauverständiger beigeordnet werden kann. Mit dem Resultat 
der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich der Beschwerdeführer einer- 
seits und der Vorstandsdeputirte andererseits, bekannt gemacht. Sind beide Theile 
mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei sein Bewenden, und wird das 
Kataster demgemäß berichtigt. Andernfalls werden die Akten der Regierung ein- 
ereicht zur Entscheidung über die Beschwerden. Werden diese für unbegründet 
Hefan en, so werden die dadurch verursachten Kosten von dem Beschwerdeführer 
getragen. Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten 
zulässig. Nach erfolgter Feststellung wird das Kataster von der Regierung in 
Königsberg aussgeert t und dem Vorstande zugestellt. Bis zu dieser definitiven 
Feststellung des huters werden die Kosten nach Maaßgabe des vom Regie- 
rungskommissar entworfenen Katasters, vorbehaltlich künftiger Ausgleichung, auf- 
gebracht. 
S. 6. 
Die Verbindlichkeit jsur Entrichtung der Beiträge ruht gleich den sonstigen 
emeinen Lasten als Reallast unablöslich auf den verpflichteten Grundstücken. 
ie Zahlung der Beiträge kann im Wege der administrativen Exekution erzwun- 
en werden. Diese findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer, oder andere Be- 
Her eines verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich ihres Regresses an den eigent- 
lich Verpflichteten. 
S. 7. 
Die Angelegenheiten des Verbandes werden von einem Vorstande geleitet, 
welcher aus einem Sozietätsdirektor und zwei Mitgliedern besteht. Dieselben be- 
kleiden ein Ehrenamt. Nur für baare Auslagen ist dem Direktor eine Remu- 
neration von der Regierung in Königsberg nach Anhörung des Vorstandes fest- 
usetzen. 
zuses Der Direktor führt die Verwaltung nach den Bestimmungen dieses Sta- 
tuts und den Beschlüssen des Vorstandes, vertritt die Genossenschaft in allen 
Angelegenheiten dritten Personen und Behörden gegenüber in und außer Gericht, 
und handhabt die örtliche Polizei zum Schutz der Anlagen. Er hat zbesere 
3) die
	        
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