Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgesetzten 
Plane mit Hülfe des vom Vorstande gewählten Wiesenbautechnikers zu 
veranlassen und dieselben zu beaufsichtigen; 
b) die Beiträge auszuschreiben und zur Genossenschaftskasse einzuziehen, die 
Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und die Kassenverwaltung zu revi- 
diren) 
JP) den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden 
derselben zu unterzeichnen. In Behinderungsfällen überträgt der Direk- 
tor die Leitung der Angelegenheiten der Genossenschaft einem der Vor- 
standsmitglieder. 
*) 
Der Vorstand hat unter dem Vorsitz des Direktors nach Stimmenmehr- 
heit bindende Beschlüsse für die Genossenschaft zu fassen, den Direktor in seiner 
Geschäftsführung zu unterstützen und das Beste der Genossenschaft überall wahr- 
zunehmen. Zu Verträgen und zu Anleihen ist die Genehmigung des Vorstandes 
erforderlich. Der Vorstand wählt einen Rendanten der Genossenschaftskasse und 
bewilligt demselben nöthigenfalls eine Remuneration. 
K. 9. 
Der Direktor und die Mitglieder des Vorstandes werden von den Ge- 
nossen auf sechs Jahre gewählt. ie Wahl des Direktors bedarf der Bestäti- 
gung der Regierung. Die Wahlen werden von einem Regierungskommissar 
geleitet. Nach erfolgter Wahl und Bestätigung des Sozietätsdirektors kann 
dieser von der Regierung für die Folgezeit mit der Verufung und Leitung der 
Wahlversammlungen für die Wahl der Vorstandsmitglieder beauftragt werden. 
Bei der Wahl hat jedes Mitglied, welches fünf bis zehn Morgen im Me- 
liorationsgebiet besitzt, Eine Stimme, wer zehn bis zwanzig Morgen besitzt, 
zwei Stimmen, wer zwanzig bis dreißig Morgen besitzt, drei Stimmen u. s. w. 
Wer mit Beiträgen im Rückstande ist, ist 27 stimmberechtigt. Minderjährige 
und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen Vertreter, Ehefrauen durch 
ihre Ehemänner mitstimmen. 
K. 10. 
Für jedes der beiden Vorstandsmitglieder wird zugleich nach den Bestim- 
mungen des F. 9. ein Stellvertreter gewählt welcher in Behinderungsfällen des 
Ersteren einzutreten hat. 
KC. 11. 
Der Vorstand versammelt sich alljährlich mindestens zweimal, im Frühjahre 
und iu Herbste. 
. 7104) K. 12.
	        
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