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K. 12.
Nach Ausführung des Meliorationsplans ist ein mit Ent= und Bewässe-
rungsanlagen vertrauter Sachverständiger vom Vorstande als Grabenmeister auf
Kündigung anzustellen, welcher der Bestätigung des Kreislandrathes unterliegt und
als Feldhüter vereidigt wird.
Sobald es dem Vorstande nöthig scheint, kann zeitweise ein höher aus-
gebildeter Wiesenbautechniker zugezogen werden.
Der Grabemneister muß den Anweisungen des Sozietätsdirektors pünkt-
lich Folge leisten, widrigenfalls er von diesem mit Verweis und Geldstrafe bis
zu drei Thaler bestraft werden kann. Er hat für die ordentliche Unterhaltung
und Behandlung der Verbandsanlagen zu sorgen, und er allein ist befugt zu
wässern und muß so wässern, daß alle betheiligten Grundstücke den verhältniß-
mäßigen Antheil an Wasser erhalten.
C. 13.
Binnengräben, Wege und Brücken über die Hauptabzugsgräben, deren
Anlage der Vorstand zur besseren Kultivirung der im Genössenschaftsverbende
befindlichen Grundstücke oder um dieselben zugänglicher zu machen, für erforderlich
hält, kann derselbe auf Kosten derjenigen Besitzer, denen daraus ein Vortheil er-
wächst, soweit diese sich hierüber nicht gutlich einigen, anlegen und unterhalten lassen.
Der Plan dazu, sowie der Beitragefuß ist im Mangel der Einigung nach
Anhrung der betheiligten Grundbesitzer und des Vorstandes von der Regierung
in Königsberg festzustellen. In Bezug auf die Unterhaltung der schon bestehenden
Binnengräben, Wege und Brücken hat es bei den bisherigen Verpflichtungen
sein Bewenden.
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Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenräumung, der Heuwerbung
und der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Bestimmungen
zu treffen und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis zum Betrage
von drei Thaler ahnden.
S. 15.
Die Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern der Genossenschaft über
das Eigentbum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe-
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen,
gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte.
Dagegen werden alle sonstigen, die gemeinsamen Angelegenheiten der Ge-
nossenschaft oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen
betreffenden Beschwerden, soweit sie in diesem Statut nicht an eine andere Be-
hörde gewiesen sind, von dem Vorstande untersucht und nach Mehrzahl der
Stimmien entschieden. 6
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