Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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K. 12. 
Nach Ausführung des Meliorationsplans ist ein mit Ent= und Bewässe- 
rungsanlagen vertrauter Sachverständiger vom Vorstande als Grabenmeister auf 
Kündigung anzustellen, welcher der Bestätigung des Kreislandrathes unterliegt und 
als Feldhüter vereidigt wird. 
Sobald es dem Vorstande nöthig scheint, kann zeitweise ein höher aus- 
gebildeter Wiesenbautechniker zugezogen werden. 
Der Grabemneister muß den Anweisungen des Sozietätsdirektors pünkt- 
lich Folge leisten, widrigenfalls er von diesem mit Verweis und Geldstrafe bis 
zu drei Thaler bestraft werden kann. Er hat für die ordentliche Unterhaltung 
und Behandlung der Verbandsanlagen zu sorgen, und er allein ist befugt zu 
wässern und muß so wässern, daß alle betheiligten Grundstücke den verhältniß- 
mäßigen Antheil an Wasser erhalten. 
C. 13. 
Binnengräben, Wege und Brücken über die Hauptabzugsgräben, deren 
Anlage der Vorstand zur besseren Kultivirung der im Genössenschaftsverbende 
befindlichen Grundstücke oder um dieselben zugänglicher zu machen, für erforderlich 
hält, kann derselbe auf Kosten derjenigen Besitzer, denen daraus ein Vortheil er- 
wächst, soweit diese sich hierüber nicht gutlich einigen, anlegen und unterhalten lassen. 
Der Plan dazu, sowie der Beitragefuß ist im Mangel der Einigung nach 
Anhrung der betheiligten Grundbesitzer und des Vorstandes von der Regierung 
in Königsberg festzustellen. In Bezug auf die Unterhaltung der schon bestehenden 
Binnengräben, Wege und Brücken hat es bei den bisherigen Verpflichtungen 
sein Bewenden. 
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Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenräumung, der Heuwerbung 
und der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Bestimmungen 
zu treffen und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis zum Betrage 
von drei Thaler ahnden. 
S. 15. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern der Genossenschaft über 
das Eigentbum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe- 
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen, 
gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle sonstigen, die gemeinsamen Angelegenheiten der Ge- 
nossenschaft oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen 
betreffenden Beschwerden, soweit sie in diesem Statut nicht an eine andere Be- 
hörde gewiesen sind, von dem Vorstande untersucht und nach Mehrzahl der 
Stimmien entschieden. 6 
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