Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Gegen diese Entscheidung steht jedem Theile der Rekurs an ein Schieds- 
gericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung des Bescheides 
ab gerechnet, bei dem Direktor angemeldet werden muß. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt 
die Kosten. Das Schiedsgericht bestett aus einem vom Vorstande und einem 
vom Rekurrenten gewählten, bei der Melioration nicht betheiligten großjährigen, 
verfügungsfähigen, unbescholtenen Kreiseingesessenen und einem vom Landrathe 
des Osteroder Kreises zu ernennenden Obmann. Wenn von dem oder den gleich- 
betheiligten Rekurrenten nicht binnen vier Wochen, vom Tage des Abganges der 
schriftlichen Aufforderung des Vorstandes, diesem ein geeigneter Schiedsrichter 
namhaft gemacht wird, so erfolgt die Wahl desselben durch den Kreislandrath. 
K. 16. 
Die Genossenschaft ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen, und 
wird das Oberaufsichtsrecht von der Regierung zu Königsberg und von dem 
Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenbeiten ausgeübt nach Maaßgabe 
dieses Statuts, übrigens in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den 
Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen. 
S. 17. 
d Dies Statut kann nur mit landesherrlicher Genehmigung abgeändert 
en. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 15. Mai 1868. 
(I. S.) Wilhelm. 
o. Selchow. Leonhardt. 
  
(Nr. 7104—7105.) (Nr. 7105.)
	        
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