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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 38. —
(Tr. 7106.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligatio-
nen des Kreises Rosenberg in Westpreußen im Betrage von 16,000 Tha-
lern. Vom 16. April 1868.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen cc.
Nachdem von den Kreisständen des Kreises Rosenberg in Westpreußen
auf dem Kreistage vom 25. Januar 1868. beschlossen worden, die zur unent-
Pölichen Hergabe des innerhalb der Grenzen des Kreises belegenen Grund und
odens für die Thorn-Insterburger Eisenbahn an den Staat erforderlichen
Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag
der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit
Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem
angenommenen Betrage von 16,000 Thalern ausstellen zu dürhen in Gemäß-
heit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obliga-
tionen zum Betrage von 16,000 Thalern, in Buchstaben: sechszehn Tausend
Thalern, welche in folgenden Apoints:
10 Stück 500 Thaler = 5000 Rthlr.
20 200 = 4000
70. 100 = 7000
1000 Rühlr.
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
ünf Prozent schrich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen-
en Folgeordnung jährlich vom 1. Januar 1872. ab mit wenigstens jährlich
Einem und einem Drittel Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von
den amortisirten Schuldverschreibungen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Pri-
vilegium Unsere landesberrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung er-
theilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden
zus abe die ebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend
zu machen befugt ist. .-
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Drit-
ter ertheilen und wodurch für die Befriebigung der Inhaber der Obligationen
Jahrgang 1868. (Nr. 7106.) 72 eine
Ausgegeben zu Berlin den 13. Juni 1868.