Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz= Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. · 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 16. April 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Provinz Preußen, Negierungebezirk Marienwerder. 
Obligation 
des 
Kreises Rosenberg in Westpreußen 
dritte Serie 
Littr. A 
über 
............... Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund des unterm . .ten ... .. .. . . .. 18. genehmigten Kreistags- 
beschlusses vom 25. Januar 1868. wegen Aufnahme einer Schuld von 16),000 
Thalern bekennt sich die unterzeichnete Kreisverwaltung Namens des Kreises 
Rosenberg in Westpreußen ducch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des 
Glaͤubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von .... .. . . . .. 
.. . .. Thalern Preußisch Kurant, welche für den Kreis kontrahirt worden und 
mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Nüchahlun der ganzen Schuld von 16,000 Thalern geschieht vom 
1. Januar 1872. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs- 
fonds von wenigstens Einem und einem Drittel Prozent des Kapitals jährlich, 
unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen. 
Die Folgeordnung der Einlösing der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom 1. Januar 1872. ab in 
dem Monate Mai jeden Jahres. Der Kreis behält sich gboch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds zu größeren Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche 
noch unsliausener Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie 
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchsta- 
ben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung 
er-
	        
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