Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 526 — 
Provinz Preußen, Negierungebezirk Königsberg. 
Obligation 
des 
Gerdauer Kreises 
.. II. Emission 
über 
1000 Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund des unterm . ten ..... Allerhöchst bestätigten Kreistags- 
beschlusses vom 18. November 1867. wegen Aufnahme einer Schuld bis zum 
Betrage von 30,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den 
Eisenbahnbau im Kreise Gerdauen Namens des Kreises durch diese, für jeden 
Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer 
Schuld von 1000 Thalern Preußisch Kurant, welche für den Kreis kontrahirt 
worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der kontrahirten Schuld geschieht vom Jahre 1870. ab 
allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten #lzungefonds von wenigstens 
Einem Prozent des ganzen Kapitals jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den 
getilgten Schuldverschreibungen. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibung wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1870. ab im Mo- 
natet jeden Jahres. Der Kreis behän ch jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds zu größeren Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die ge- 
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Nummern und 
Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffent- 
lich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen 
Monat vor dem Zahlungstermin im Staatsanzeiger, im Amtsblatte der König- 
lichen Regierung zu Königsberg und im Gerdauer Kreisblatte. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 24. Juni bis 2. Juli und am 28. Dezember 
bis 6. Januar jeden Jahres, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich 
in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
ie Auskahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Jinskupons, beziehungsweise dieser Schulwerschreibung, 
ei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.