Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7108.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Kreises Allenstein, im Regierungsbezirk Königsberg, zum Betrage von 
60,000 Thalern. Vom 16. April 1868. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #c. 
Nachdem von den Kreisständen des Kreises Allenstein, im Regierungs- 
bezirk Königsberg, auf dem Kreistage vom 19. Dezember 1867. beschloßen wor- 
den, die zur unentgeltlichen Hergabe des innerhalb der Grenzen des Kreises 
belegenen Grund und Bodens für die Thorn-- Insterburger Eisenbahn an den 
Staat erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir 
auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber 
lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen 
zu dem angenommenen Betrage von sechszig stausend halern ausstellen zu dürfen, 
in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von 
Obligationen zum Betrage von sechszig Tausend Thalern, welche in folgenden 
Apeoints: 
10 Stück zu 1000 Thaler = 10),000 Thaler, 
40 500 - 20/000 
200 100 - 20000 
150 50 = 8,000 
8000 25 = 2,000 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1868. ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent 
des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen, 
zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmi- 
gung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obli- 
gationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen- 
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleisung Seitens des Staats nicht übernommen wird, E durch die 
Gesetz= Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 16. April 1868. 
(I. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Jahrgang 1868. (Mr. 7108.) 73 Pre-
	        
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