Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7111.) Allerhöchster Erlaß vom 20. Mai 1868., betreffend die anderweitige Regulirung 
des Schleusengeldes für die Benutzung der Schiffsschleuse bei Hackenberg 
in der öffentlichen Schiffahrtsstraße vom Ruppiner Kanal nach Fehrbellin. 
A## Ihren Bericht vom 13. Mai d. J. habe Ich den vorgelegten Tarif zur 
Erhebung des Schleusengeldes für die Benutzung der Schiffsschleuse bei Hacken- 
berg in der öffentlichen Schiffahrtsstraße vom Ruppiner Kanal nach Fehrbellin, 
vorbehaltlich einer Revision von fünf zu fünf Jahren, genehmigt und sende Ihnen 
„denselben anbei von Mir vollzogen mit der Ermächtigung zurück, denselben vom 
1. Juni dieses Jahres ab zur Anwendung zu bringen. it dem #eichen Tage 
tritt der bisherige Tarif vom 31. Oktober 1864. (Gesetz Samml. S. 670. und 
671.) außer Wirksamkeit. 
Dieser Erlaß ist nebst dem Tarife durch die Gesetz Sammlunmg zur öffent- 
lichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 20. Mai 1868. 
Wilhelm. 
Für den Finanzminister: 
Gr. zu Eulenburg. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Tarif, 
nach welchem das Schleusengeld für die Benutzung der Schiffsschleuse 
bei Hackenberg in der öffentlichen Schiffahrtsstraße vom Ruppiner 
Kanal nach Fehrbellin zu erheben ist. 
Vom 20. Mai 1868. 
E. wird entrichtet: 
1) von jedem leeren Fahrzeuienn — Rthlr. 10 Sgr. 
2) von jedem beladenen Fahrzeuse 2. 15 
3) von Floßholz für jede Schleusiung 2 — 
Be-
	        
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