Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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schiedenen seiner Verwaltung anvertrauten Fonds abgesondert zu behandeln. Eine 
Vermischung der Gymnasial= mit den Stiftungsfonds und der Fonds der ver- 
schiedenen Gymnasien und Stiftungen unter einander darf nicht stattfinden. 
G. 3. 
Der Verwaltungsrath ist berechtigt, Schenkungen und letztwillige Zuwen- 
dungen zu Schul= und Unterrichtszwecken unter Beachtung der Vorschriften des 
Gesetzes vom 13. Mai 1833. (Gesetz Samml. S. 49.) anzunehmen. 
S. 4. 
Der Verwaltungsrath der Gymnasial= und Stiftungsfonds besteht aus 
einem Vorsitzenden und fünf Mitgliedern. 
Der Vorsitzende und vier dieser Mitglieder, welche sämmtlich katholischer 
Konfession sein müssen, werden von dem Provinzial- Schulkollegium zu Coblenz 
auf Lebenszeit ernannt. Dasselbe hat darauf Bedacht zu nehmen, daß sich unter 
den Mitgliedern des Verwaltungsrathes ein Rechtsverständiger und ein katholischer 
Geistlicher befinden. 
Als fünftes Mitglied des Verwaltungsrathes fungirt Namens der städti- 
schen Verwaltung der jedesmalige Oberbürgermeister der Stadt Cöln, welcher 
sich jedoch dauernd * einen Beigeordneten vertreten lassen kann. 
Außerdem sind die Direktoren der Cölnischen Gymnasien bei der Berathung 
und Beschlußnahme über die Angelegenheiten der unter ihrer Leitung stehenden 
Anstalten jedesmal mit vollem Stimmrecht zuzuziehen. 
G. 5. 
Die innere Verfassung des Verwaltungsrathes der Gymnasial- und Stif- 
tungsfonds ist eine kollegialische. Die von demselben zu 8 Beschlüsse er- 
fordern zu ihrer Gültigkeit die Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern; sie 
werden nach der Mehrheit der Stimmen gefaßt; bei Beimmengieichhht giebt die 
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
g. 6. 
Das erforderliche Subalternpersonal wird auf den Vorschlag des Verwal- 
tungsrathes von dem Provinzial-Schulkollegium zu Coblenz ernannt. 
Dasselbe bestimmt auch über die Besoldung und die Verwendung der 
Subalternbeamten. 
. 7. 
Der Verwaltungsrath der Gymnasial- und Stiftungsfonds hat bei der 
ihm übertragenen Verwaltung, insbesondere bei der Erwerbung, Verpachtung und 
Veräußerung von Grundstücken, bei der zinsbaren Anlegung von Kapitalien und 
der Wiedereinziehung und Ablage derselben, bei der Einziehung der Einkunfte, 
bei der Kassen- und Rechnungsführung, bei der Rechnungslegung und Pr
	        
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