Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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g. 13. 
Dagegen können die Studienstipendien, welche bei jenen ehemaligen 
Gymnasien in der Stadt Cöln gegründet worden sind, oder deren Genuß 
stiftungsmäßig an den Besuch Eines dieser Gymnasien gebunden war, fortan bei 
allen katholischen Gymnasien und Progymnasien des Inlandes, sowie bei allen 
denjenigen inländischen Gymnasien und Progymnasien genossen werden, bei 
welchen für die Ertheilung katholischen Religionsunterrichts und für katholische 
Seelsorge der Zöglinge geforgt ist. 
Studienstiftungen, deren Genuß durch die Stiftungs-Urkunden nicht von 
dem Besuche namhaft bezeichneter Unterrichtsanstalten abhängig gemacht worden 
ist, können bei dem Besuche einer jeden inländischen, vom Staate anerkannten 
und unter der Aufsicht des Staates stehenden Unterrichtsanstalt, welche die in 
der Stiftungs-Urkunde vorausgesetzte Eigenschaft hat, verliehen werden. 
Ist in einer Stiftungs-Urkunde auch der Besuch einer ausländischen Unter- 
richtsanstalt als zulässig vorgesehen, so ist das betreffende Studienstipendium an 
die zu dessen Genusse Berufenen auch bei dem Besuch einer ausländischen, den 
Stiftungsbestimmungen sonst entsprechenden Unterrichtsanstalt zu verabfolgen. 
K. 14. 
Bei Zweifeln darüber, welche der heutigen Stufen oder Klassen des wissen- 
schaftlichen Unterrichts den in den Stiftungs-Urkunden vorkommenden Bezeichnun- 
gen der Gymnasialklassen und Stufen des wissenschaftlichen Unterrichts entsprechen, 
ist von dem Verwaltungsrathe der Gymnasial= und Stiftungsfonds die Entschei- 
dung des Provinzial-Schulkollegiums einzuholen und zu beachten. 
⅛. 15. 
Ist der Genuß eines Stipendiums durch die Stiftungs-Urkunde von dem 
Besuche der ehemaligen Universität Cöln abhängig gemacht worden, so kann 
dasselbe fortan bei dem Besuch einer jeden inländischen Universität, der Akademie 
zu Münster und des Lyceum Hosianum zu Braunsberg genossen werden. 
K. 16. 
Wenn die Stiftungs-Urkunden eine Bestimmung darüber, wie bei gleich- 
zeitigen Ansprüchen mehrerer Stiftungsberechtigten zu verfahren ist, nicht enthal- 
ten, so soll zunächst die nähere Verwandtschaft, bei gleichem Verwandtschafts- 
grade die größere Würdigkeit, die bereits erlangte höhere Schulbildung oder die 
größere Bedürftigkeit für die Entscheidung naßgebend sein. 
S. 17. 
Bei jeder Erledigung eines Stipendiums, zu dessen Genuß der Stifter 
Mitglieder bestimmter Panlilen oder Angehörige aus bezeichneten Ortschaften 
oder Gegenden u. s. w. berufen hat, sind du Bekanntmachung in einer der 
ver-
	        
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