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g. 13.
Dagegen können die Studienstipendien, welche bei jenen ehemaligen
Gymnasien in der Stadt Cöln gegründet worden sind, oder deren Genuß
stiftungsmäßig an den Besuch Eines dieser Gymnasien gebunden war, fortan bei
allen katholischen Gymnasien und Progymnasien des Inlandes, sowie bei allen
denjenigen inländischen Gymnasien und Progymnasien genossen werden, bei
welchen für die Ertheilung katholischen Religionsunterrichts und für katholische
Seelsorge der Zöglinge geforgt ist.
Studienstiftungen, deren Genuß durch die Stiftungs-Urkunden nicht von
dem Besuche namhaft bezeichneter Unterrichtsanstalten abhängig gemacht worden
ist, können bei dem Besuche einer jeden inländischen, vom Staate anerkannten
und unter der Aufsicht des Staates stehenden Unterrichtsanstalt, welche die in
der Stiftungs-Urkunde vorausgesetzte Eigenschaft hat, verliehen werden.
Ist in einer Stiftungs-Urkunde auch der Besuch einer ausländischen Unter-
richtsanstalt als zulässig vorgesehen, so ist das betreffende Studienstipendium an
die zu dessen Genusse Berufenen auch bei dem Besuch einer ausländischen, den
Stiftungsbestimmungen sonst entsprechenden Unterrichtsanstalt zu verabfolgen.
K. 14.
Bei Zweifeln darüber, welche der heutigen Stufen oder Klassen des wissen-
schaftlichen Unterrichts den in den Stiftungs-Urkunden vorkommenden Bezeichnun-
gen der Gymnasialklassen und Stufen des wissenschaftlichen Unterrichts entsprechen,
ist von dem Verwaltungsrathe der Gymnasial= und Stiftungsfonds die Entschei-
dung des Provinzial-Schulkollegiums einzuholen und zu beachten.
⅛. 15.
Ist der Genuß eines Stipendiums durch die Stiftungs-Urkunde von dem
Besuche der ehemaligen Universität Cöln abhängig gemacht worden, so kann
dasselbe fortan bei dem Besuch einer jeden inländischen Universität, der Akademie
zu Münster und des Lyceum Hosianum zu Braunsberg genossen werden.
K. 16.
Wenn die Stiftungs-Urkunden eine Bestimmung darüber, wie bei gleich-
zeitigen Ansprüchen mehrerer Stiftungsberechtigten zu verfahren ist, nicht enthal-
ten, so soll zunächst die nähere Verwandtschaft, bei gleichem Verwandtschafts-
grade die größere Würdigkeit, die bereits erlangte höhere Schulbildung oder die
größere Bedürftigkeit für die Entscheidung naßgebend sein.
S. 17.
Bei jeder Erledigung eines Stipendiums, zu dessen Genuß der Stifter
Mitglieder bestimmter Panlilen oder Angehörige aus bezeichneten Ortschaften
oder Gegenden u. s. w. berufen hat, sind du Bekanntmachung in einer der
ver-