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verbreitetsten in Cöln erscheinenden Zeitungen die Berechtigten zur Anmeldung
ihrer Ansprüche binnen einer zweimonatlichen Frist aufzufordern. Im Falle spä-
terer Anmeldungen können bereits stattgefundene Verleihungen nicht mehr rück-
gängig gemacht werden.
K. 18.
Sind durch ausdrückliche Bestimmungen der Stiftungs-Urkunden Angehörige
aus der Familie der Stifter zur Ausübung eines Präsentationsrechtes berufen,
so ist denselben von den erfolgten Anmeldungen zu erledigten Stipendien jedes-
mal Kenntniß zu geben. Ihre Präsentationen müssen, wenn sie berücksichtigt
werden sollen, binnen einer Präklusivfrist von zwei Monaten nach jener Mit-
theilung erfolgen und den Bestimmungen der Stiftungs-Urkunde entsprechen.
K. 19.
Studienstipendien, zu deren Genusse keine durch die Stiftungs-Urkunden
berufene Bewerber sich finden, sind, sofern nicht für diesen Fall eine Kapitalisirung
oder anderweite Verwendung der Stipendienbeträge in den Stiftungs-Urkunden
angeordnet ist, von dem Verwaltungsrathe der Gymnasial- und Stiftungsfonds
ur Unterstützung anderer würdiger und bedürftiger Studirender, in einer dem
wecke der Stiftung möglichst entsprechenden Weise, zu verwenden.
Der Genuß solcher Freistiftungen hört jedoch wieder auf, sobald Berechtigte
sich finden, welche einen nach den Bestimmungen der Stiftungs-Urkunde begrün-
deten Anspruch auf deren Genuß erheben.
KC. 20.
Wenn eine Stiftung ganz oder theilweise nicht mehr ausführbar ist, sei
es, weil die Unkerrchisansaah oder die Zweige des Unterrichts nicht nechr be-
stehen, für welche die Stiftung errichtet worden, sei es, weil von den zum Genuß
der Stiftung Berufenen Niemand mehr vorhanden ist, sei es aus irgend einem
anderen Grunde, so ist nach Anhörung des Verwaltungsrathes der Gymnmasial.
und Stiftungsfonds die landesherrliche Entscheidung über eine andere der Stif-
tung zu gebende Bestimmung einzuholen.
KC. 21.
Ist für den Fall einer erheblichen Vermehrung oder Verminderung der
Einkünfte einer Stiftung in der Stiftungs-Urkunde keine Bestimmung getroffen,
so kann der Verwaltungsrath der Gymnasial, und Stiftungsfonds mit Genehmt
gung des Provinzial- Schulkollegiums die Zahl der Stipendien vermehren oder
vermindern.
Ebenso hat derselbe die Zahl der Stipendien einer Stiftung zu bestimmen,
wenn der Stifter selbst diese Zahl nicht festgesetzt hat.
g. 22.
Im Monat Januar eines jeden Jahres hat der Verwaltungsrath der
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