Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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verbreitetsten in Cöln erscheinenden Zeitungen die Berechtigten zur Anmeldung 
ihrer Ansprüche binnen einer zweimonatlichen Frist aufzufordern. Im Falle spä- 
terer Anmeldungen können bereits stattgefundene Verleihungen nicht mehr rück- 
gängig gemacht werden. 
K. 18. 
Sind durch ausdrückliche Bestimmungen der Stiftungs-Urkunden Angehörige 
aus der Familie der Stifter zur Ausübung eines Präsentationsrechtes berufen, 
so ist denselben von den erfolgten Anmeldungen zu erledigten Stipendien jedes- 
mal Kenntniß zu geben. Ihre Präsentationen müssen, wenn sie berücksichtigt 
werden sollen, binnen einer Präklusivfrist von zwei Monaten nach jener Mit- 
theilung erfolgen und den Bestimmungen der Stiftungs-Urkunde entsprechen. 
K. 19. 
Studienstipendien, zu deren Genusse keine durch die Stiftungs-Urkunden 
berufene Bewerber sich finden, sind, sofern nicht für diesen Fall eine Kapitalisirung 
oder anderweite Verwendung der Stipendienbeträge in den Stiftungs-Urkunden 
angeordnet ist, von dem Verwaltungsrathe der Gymnasial- und Stiftungsfonds 
ur Unterstützung anderer würdiger und bedürftiger Studirender, in einer dem 
wecke der Stiftung möglichst entsprechenden Weise, zu verwenden. 
Der Genuß solcher Freistiftungen hört jedoch wieder auf, sobald Berechtigte 
sich finden, welche einen nach den Bestimmungen der Stiftungs-Urkunde begrün- 
deten Anspruch auf deren Genuß erheben. 
KC. 20. 
Wenn eine Stiftung ganz oder theilweise nicht mehr ausführbar ist, sei 
es, weil die Unkerrchisansaah oder die Zweige des Unterrichts nicht nechr be- 
stehen, für welche die Stiftung errichtet worden, sei es, weil von den zum Genuß 
der Stiftung Berufenen Niemand mehr vorhanden ist, sei es aus irgend einem 
anderen Grunde, so ist nach Anhörung des Verwaltungsrathes der Gymnmasial. 
und Stiftungsfonds die landesherrliche Entscheidung über eine andere der Stif- 
tung zu gebende Bestimmung einzuholen. 
KC. 21. 
Ist für den Fall einer erheblichen Vermehrung oder Verminderung der 
Einkünfte einer Stiftung in der Stiftungs-Urkunde keine Bestimmung getroffen, 
so kann der Verwaltungsrath der Gymnasial, und Stiftungsfonds mit Genehmt 
gung des Provinzial- Schulkollegiums die Zahl der Stipendien vermehren oder 
vermindern. 
Ebenso hat derselbe die Zahl der Stipendien einer Stiftung zu bestimmen, 
wenn der Stifter selbst diese Zahl nicht festgesetzt hat. 
g. 22. 
Im Monat Januar eines jeden Jahres hat der Verwaltungsrath der 
r. 7112) Gym-
	        
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