Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Gymnasial= und Stiftungsfonds dem Provinzial Schulkollegium eine Uebersicht 
über die Verleihung der Stipendien während des verflossenen Kalenderjahres 
einzureichen. 
. 23. 
Der bisherige Vorsitzende und die Mitglieder der bisherigen beiden Ver- 
waltungsräthe der Gymnasialfonds und der Studienstiftungen treten in dieser 
Eieenschaft in den Verwaltungsrath der Gymnasial- und Stiftungsfonds über 
und bilden in Gemeinschaft mit dem die städtische Verwaltung vertretenden Mit- 
gliede (S. 4.) fürs Erste den Verwaltungsrath. 
Ebenso geht das bisherige Subalternpersonal der genannten beiden Ver- 
waltungsräthe auf den kombinirten Verwaltungsrath der Gymnasial- und Stif- 
tungsfonds über. 
KG. 24. 
Der Minister der Unterrichts-Angelegenheiten hat das zur Ausführung 
dieses Erlasses Erforderliche anzuordnen. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Berlin, den 25. Mai 1868. 
Wilhelm. 
v. Mühler. 
An den Minister der geistlichen, Unterrichts- 
und Medizinal-Angelegenheiten. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerer 
(R. v. Decker). 36
	        
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