Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 545 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNNr. 40 — 
  
(Xr. 7113.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Braunschweig wegen Herstellung 
einer Eisenbahn von Herzberg über Osterode nach Seesen. Vom 
2. Mai 186. 
— 
S## Majestät der König von Preußen und Seine Hoheit der Herzog von 
Braunschweig und Lüneburg haben beschlossen, die an der West- und Südseite 
des Harzes belegenen Königlich Preußischen und Herzoglich Braunschweigischen 
Gebietstheile durch eine Eisenbahn in Verbindung zu setzen, und zum Zweck der 
deshalb erforderlichen Verhandlungen zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Ober-Regierungsrath und Mi- 
nisterialdirektor August Ludwig Freiherrn von der Reck, 
und 
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig: 
Höchstihren Generaldirektor August Philipp Christian Theodor 
von Amsberg, 
von welchen Bevollmächtigten unter Vorbehalt der Ratifikation der nachstehende 
Vertrag verabredet und abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Die zu erbauende Eisenbahn wird: 
A. im Königlich Preußischen Gebiete bei der Stadt Herzberg aus der im 
Bau begriffenen Eisenbahn von Nordhausen nach Northeim abzweigen 
und von da über Osterode sich bis an die beiderseitige Landesgrenze 
zwischen Lasfelde und Badenhausen erstrecken, dagegen 
B. im eroglich Braunschweigischen Gebiete von dem ebengenannten Grenz- 
punkte ab über Gittelde und Münchehof fortgeführt und bei der Stadt 
Jahrgang 1868. (Nr. 7113.) 75 See- 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juni 1868.
	        
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