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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNNr. 40 —
(Xr. 7113.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Braunschweig wegen Herstellung
einer Eisenbahn von Herzberg über Osterode nach Seesen. Vom
2. Mai 186.
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S## Majestät der König von Preußen und Seine Hoheit der Herzog von
Braunschweig und Lüneburg haben beschlossen, die an der West- und Südseite
des Harzes belegenen Königlich Preußischen und Herzoglich Braunschweigischen
Gebietstheile durch eine Eisenbahn in Verbindung zu setzen, und zum Zweck der
deshalb erforderlichen Verhandlungen zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Ober-Regierungsrath und Mi-
nisterialdirektor August Ludwig Freiherrn von der Reck,
und
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig:
Höchstihren Generaldirektor August Philipp Christian Theodor
von Amsberg,
von welchen Bevollmächtigten unter Vorbehalt der Ratifikation der nachstehende
Vertrag verabredet und abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Die zu erbauende Eisenbahn wird:
A. im Königlich Preußischen Gebiete bei der Stadt Herzberg aus der im
Bau begriffenen Eisenbahn von Nordhausen nach Northeim abzweigen
und von da über Osterode sich bis an die beiderseitige Landesgrenze
zwischen Lasfelde und Badenhausen erstrecken, dagegen
B. im eroglich Braunschweigischen Gebiete von dem ebengenannten Grenz-
punkte ab über Gittelde und Münchehof fortgeführt und bei der Stadt
Jahrgang 1868. (Nr. 7113.) 75 See-
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juni 1868.