Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Seesen mit der bestehenden Börßum Kreienser Eisenbahn in Verbindung 
gesetzt werden. . 
Artikel 2. 
Der Anschluß der im Artikel 1. gedachten Bahnstrecken findet auf dem 
beiderseitigen Grenzpunkte in dem Maaße statt, daß damit eine unbehinderte 
und vollständige Durchführung aller Eisenbahntransporte zu bewirken ist. 
Artikel 3. 
Ueber den Verbindungspunkt beider Eisenbahnstrecken wird zwischen den 
kontrahirenden Hobe Regierungen auf Grund der bereits stattgefundenen tech- 
nischen Untersuchungen die definitive Festsetzung getroffen werden. 
Artikel 4. 
Eine jede der beiden Hohen Regierungen wird die in Ihr Gebiet fallende 
Strecke der im Artikel 1. bezeichneten Eisenbahn auf Staatskosten zur Aus- 
führung bringen lassen. 
Artikel 5. 
Ob die neu zu erbauende Bahn sofort mit zwei oder nur mit einem Geleise 
zu versehen sei, hängt von dem Ermessen einer jeden Regierung für die Strecke 
innerhalb Ihres Gebietes ab. 
Man ist jedoch einverstanden, daß das für die Anlegung von zwei 
Geleisen erforderliche Grundeigenthum sofort anzukaufen und zur Verfügung 
bereit zu halten sei. 
Bei dem Eintritt des Bedürfnisses werden die Hohen Regierungen sich über 
die Herstellung des zweiten Geleises verständigen. 
Artikel 6. 
Der Bau der Bahn soll solide und dauerhaft ausgeführt werden, damit 
Gefahren und Störungen des Betriebes nicht zu besorgen sind. 
Dabei wird dieselbe in allen Theilen eine solche Einrichtung erhalten, daß 
Personen, Güter und alle sonstigen Gegenstände, welche mittelst der Eisenbahnen 
befördert zu werden geeignet sind, ohne Gefahr und Nachtheil transportirt wer- 
den können. 
Artikel 7. 
Die Hohen Regierungen wollen die Vorkehrungen zum Bau der Bahn 
unverweilt beginnen und die Ausführung desselben dergestalt beschleunigen lassen, 
daß der durchgehende Betrieb der Bahn thunlichst mit dem Zeitpunkte der 
Vollendung der Eisenbahn von Nordhausen nach Northeim eröffnet wer- 
en kann. 
Art.
	        
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