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Seesen mit der bestehenden Börßum Kreienser Eisenbahn in Verbindung
gesetzt werden. .
Artikel 2.
Der Anschluß der im Artikel 1. gedachten Bahnstrecken findet auf dem
beiderseitigen Grenzpunkte in dem Maaße statt, daß damit eine unbehinderte
und vollständige Durchführung aller Eisenbahntransporte zu bewirken ist.
Artikel 3.
Ueber den Verbindungspunkt beider Eisenbahnstrecken wird zwischen den
kontrahirenden Hobe Regierungen auf Grund der bereits stattgefundenen tech-
nischen Untersuchungen die definitive Festsetzung getroffen werden.
Artikel 4.
Eine jede der beiden Hohen Regierungen wird die in Ihr Gebiet fallende
Strecke der im Artikel 1. bezeichneten Eisenbahn auf Staatskosten zur Aus-
führung bringen lassen.
Artikel 5.
Ob die neu zu erbauende Bahn sofort mit zwei oder nur mit einem Geleise
zu versehen sei, hängt von dem Ermessen einer jeden Regierung für die Strecke
innerhalb Ihres Gebietes ab.
Man ist jedoch einverstanden, daß das für die Anlegung von zwei
Geleisen erforderliche Grundeigenthum sofort anzukaufen und zur Verfügung
bereit zu halten sei.
Bei dem Eintritt des Bedürfnisses werden die Hohen Regierungen sich über
die Herstellung des zweiten Geleises verständigen.
Artikel 6.
Der Bau der Bahn soll solide und dauerhaft ausgeführt werden, damit
Gefahren und Störungen des Betriebes nicht zu besorgen sind.
Dabei wird dieselbe in allen Theilen eine solche Einrichtung erhalten, daß
Personen, Güter und alle sonstigen Gegenstände, welche mittelst der Eisenbahnen
befördert zu werden geeignet sind, ohne Gefahr und Nachtheil transportirt wer-
den können.
Artikel 7.
Die Hohen Regierungen wollen die Vorkehrungen zum Bau der Bahn
unverweilt beginnen und die Ausführung desselben dergestalt beschleunigen lassen,
daß der durchgehende Betrieb der Bahn thunlichst mit dem Zeitpunkte der
Vollendung der Eisenbahn von Nordhausen nach Northeim eröffnet wer-
en kann.
Art.