Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr.  7116.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis.Obligationen
des  Pr.  Eylauer  Kreises  im  Betrage  von  100,000  Thalern  III.  Emission.
Vom  15.  Mai  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Pr.  Eylauer  Kreises  auf  dem  Kreistage
  vom  15.  Januar  1868.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom
Kreise  unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel  nach  Aufnahme
der  Anleihen  von  80,000  Thalern  und  25,000  Thalern  (Gesetz  Samml.  von  1865.
S.  187.,  Gesetz  Samml.  von  1867.  S.  301.)  im  Wege  einer  ferneren  Anleihe  zu
beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem
Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der
Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
100,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit
des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen.
zum  Betrage  von  100,000  Thalern,  in  Buchstaben  Einhundert  Tausend  Thalern,
welche  in  folgenden  Apoints:

80,000  Thaler  à  500  Thaler,

20,000  à  100

=  100,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
ünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenen
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1874.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen,
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  Mai  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr.  7116.)  Pro-