Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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gekellt sein werden, hat die Gesellschaft mit der Bauausführung nach Maaßgabe 
es festgestellten Bauprojekts alsbald zu beginnen und den Bau derartig zu be- 
treiben, daß die betriebsfähige Vollendung binnen längstens 3 (drei) Jahren 
erfolgt. Die Bahn soll vorläufig nur mit einem Geleise versehen und das zweite 
Geleis erst bei eintretendem Bedürfnisse (Art. 3. Nr. 6. des Staatsvertrages) für 
Rechnung des hier in Rede stehenden Unternehmens hergestellt werden. 
Die technische Revision und Feststellung des gesammten Bauprojekts, ein- 
schließlich der Kostenanschläge, geschieht durch die Königlich Preußische Regie- 
zung sie Bestätigung auch die Wahl des den Bau leitenden oberen Tech- 
nikers bedarf. 
· Die landespolikeiliche Prüfung des Bauprojekts und die Feststellung der 
Statiensunlagen erfolgt jedoch durch jede einzelne Regierung innerhalb ihres 
ebiets. 
Von Seiten der Königlich Preußischen Staateregierung. werden der Thü- 
ringischen Eisenbahngesellschaft die vorhandenen Vorarbeiten 6 rt. 3. des Staats- 
vertrages) überlassen. Die für deren Anfertigung verausgabten Kosten hat die 
Gesellscst aus dem Baufonds zu erstatten. 
K. 4. 
Das Anlagekapital, welches zur anschlagsmäßigen Ausführung und Aus- 
rüstung der Bahn) einschließlich der Erweiterung der bei Gera vorhardenen Sta- 
tionsanlagen, sowie zur Beschaffung der Transportmittel, zur Verzinsung des 
Anlagekapitals während der Bauzeit und zur Deckung der bei Heschaung der 
Geldmittel etwa eintretenden Verluste erforderlich . wird auf 6 Millionen 
Thaler angenommen. Die Thüringische Eisenbahngesellschaft wird dasselbe durch 
Ausgabe von Stammaktien Littr. C. beschaffen, welche mit vier und einem 
halben Prozent jährlich verzinslich sind, und ist ermächtigt, nach ihrer Wahl 
diese Papiere ganz oder theilweise entweder feehändig zu begeben oder nach 
Maaßgabe der Vorschriften in den - 13. ff. des Statuts der Thüringischen 
Eisenbahngesellschaft vom 3. und 5. August 1844. zur Zeichnung aufzulegen. 
G. 5. 
Sobald die Baurechnung für die neue Bahn abgeschlossen ist, was späte- 
stens ein Jahr nach erfolgter Betriebseröffnung stattfinden soll, wird das 
Kapital, welches sich 
1) für den Bau der Bahn nebst allem Zubehör, 
2) für Anschaffung der Transportmittel, 
3) für die Bestreitung derjenigen Generalkosten, welche sich nicht abgeson- 
dert verrechnen lassen und mit einem Viertel Prozent der Ausgabe zu 1. 
der Thüringischen Eisenbahngesellschaft zu erstatten sind, 
4) für die Verzinsung mit vier und einem halben Prozent der während der 
auzeit, d. h. bis zu dem auf die Betriebseröffnung der ganzen Bahn 
Ger. 7117.) 77 von
	        
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