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KC. 12.
Zur Vermeidung einer getrennten Betriebsrechnung wird festgesetzt, daß
die Gera-Eichichter Eißbahn an sämmtlichen Betriebsausgaben des alten und
neuen Unternehmens in folgender Weise partizipirt:
1) an den Gesammtkosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß
der Länge der neuen Bahn zu derjenigen der übrigen Bahnstrecken der
Thüringischen Eisenbahngesellschaft;
2) an den Kosten der Transportverwaltung nach dem gemittelten Verhält-
nisse der durchlaufenen Lokomotivmeilen und der durchlaufenen Wagen-
achsmeilen;
3) an den Kosten der Bahnverwaltung nach Maaßgabe der wirklichen Aus-
gaben) dabei sollen die Kosten der gemeinschaftlich benutzten Station Gera-
nach der Zahl der für jede Bahn abgelassenen Züge repartirt werden;
4) außer den sub 2. zu berechnenden Kosten wird in Betreff der Benutzung
der Betriebsmittel des alten und neuen Unternehmens, soweit sie gemein-
schaftlich sein wird, festgesetzt, daß die gegenseitig zu leistende Entschädigung
nach der zurückgelegten Meilenzahl und den im Verbandsverkehre der
Thüringischen Eisntähn geltenden niedrigsten Miethsätzen zu normiren istz
5) was im Verkehre mit anderen Bahnen an Miethe für Wagen oder
Lokomotiven aufkommt und gezahlt wird, beziehungsweise die Differen
wischen dieser Einnahme und Ausgabe, wird für jedes Betriebsjahr au
ie Thüringische Eisenbahn und die neue Bahn nach Verhältniß der
Wagenachsmeilen, beziehungsweise der Lokomotivmeilen verrechnet.
K. 13.
Die rücksichtlich des Postdienstes und der Anlage und Unterhaltung elektro-
magnetischer Telegraphen zwischen der Preußischen Staatsregierung und der
Thuringischen Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen, auf die Hauptbahn bezüglichen
Verträge sollen auch für die Gera-Eichichter Eisenbahn Gültigkeit haben, soweit
nicht lokale Verhältnisse eine Abänderung bedingen.
Die Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, die Anlage eines elektromagnetischen
Staatstelegraphen auf der neuen Bahn unentgeltlich zu gestatten. Sie übernimmt
die Beförderung von Privat= und Staatsdepeschen mit dem Telegraphen dieser
Bahn auf Grund des Preußischen Reglements vom 1. Juli 1867. und etwaigen
späteren Abänderungen desselben. Sie ist verpflichtet, die Staatsdepeschen der
betheiligten Regierungen nach denjenigen Telegraphenstationen, wo keine Staats-
Telegraphenstation vorhanden, unentgeltlich zu befördern.
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Zur Ausführung der Bestimmung, des Staatsvertrages vom 18. März cr.,
Artikel 11. über die Benutzung der Eisenbahn zu militairischen Zwecken, it#
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