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vor, sie stimmen jedoch darin überein, daß der Antheil der einzelnen Regierungen
an dieser Subvention nach dem Verhältnisse der Länge der Bahn in den ein-
zelnen Staatsgebieten zu demjenigen Anlagekapitale, für welches eine Subvention
eintritt, zu bemessen ist.
Artikel 17.
Die Königlich Preußische Regierung wird versuchen, für sich und Namens
der übrigen Regierungen auf der vorbezeichneten (Art. 16.) Grundlage und nach
Maaßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages mit einem geeigneten Unternehmer
über einen Vertrag wegen Uebernahme des Baues und Betriebes der in Rede
stehenden Eisenbahn sich zu verständigen, und wird den zu entwerfenden Vertrag
nebst dem Statut für die Gesellschaft den übrigen Regierungen zur Genehmigung
für Ihren Theil und Ihr Gebiet vorlegen.
Der Abschluß des definitiven Vertrages mit dem Unternehmer erfolgt
Namens der sämmtlichen betheiligten Regierungen durch die Königlich Preußische
und die Großherzoglich Sächsische Regierung.
Artikel 18.
Für den Fall, daß mit der Ausführung der Eisenbahn, welche den Gegen-
stand des gegenwärtigen Vertrages bildet, innerhalb einer Frist von drei Jahren,
vom Tage der Ratifikations-Auswechselung an gerechnet, noch nicht begonnen
sein sollte, behalten sich sämmtliche kontrahirende Regierungen das Recht vor,
von dem gegenwärtigen Vertrage mittelst einer allen mitkontrahirenden Regie-
rungen zu notifizirenden Erklärung zurückzutreten.
Artikel 19.
Die Ratifikationen dieses Vertrages sollen binnen sechs Wochen nach der
Unterzeichnung in Berlin ausgewechselt werden.
Dessen zu Urkunde ist gegenwärtiger Vertrag fünffach ausgefertigt, von
den Bevollmächtigten unterschrieben und mit deren Insecgel versehen worden.
So geschehen und vollzogen Berlin, den 18. März 1867.
(Nr. 7117.) Schluß.