Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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vor, sie stimmen jedoch darin überein, daß der Antheil der einzelnen Regierungen 
an dieser Subvention nach dem Verhältnisse der Länge der Bahn in den ein- 
zelnen Staatsgebieten zu demjenigen Anlagekapitale, für welches eine Subvention 
eintritt, zu bemessen ist. 
Artikel 17. 
Die Königlich Preußische Regierung wird versuchen, für sich und Namens 
der übrigen Regierungen auf der vorbezeichneten (Art. 16.) Grundlage und nach 
Maaßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages mit einem geeigneten Unternehmer 
über einen Vertrag wegen Uebernahme des Baues und Betriebes der in Rede 
stehenden Eisenbahn sich zu verständigen, und wird den zu entwerfenden Vertrag 
nebst dem Statut für die Gesellschaft den übrigen Regierungen zur Genehmigung 
für Ihren Theil und Ihr Gebiet vorlegen. 
Der Abschluß des definitiven Vertrages mit dem Unternehmer erfolgt 
Namens der sämmtlichen betheiligten Regierungen durch die Königlich Preußische 
und die Großherzoglich Sächsische Regierung. 
Artikel 18. 
Für den Fall, daß mit der Ausführung der Eisenbahn, welche den Gegen- 
stand des gegenwärtigen Vertrages bildet, innerhalb einer Frist von drei Jahren, 
vom Tage der Ratifikations-Auswechselung an gerechnet, noch nicht begonnen 
sein sollte, behalten sich sämmtliche kontrahirende Regierungen das Recht vor, 
von dem gegenwärtigen Vertrage mittelst einer allen mitkontrahirenden Regie- 
rungen zu notifizirenden Erklärung zurückzutreten. 
Artikel 19. 
Die Ratifikationen dieses Vertrages sollen binnen sechs Wochen nach der 
Unterzeichnung in Berlin ausgewechselt werden. 
Dessen zu Urkunde ist gegenwärtiger Vertrag fünffach ausgefertigt, von 
den Bevollmächtigten unterschrieben und mit deren Insecgel versehen worden. 
So geschehen und vollzogen Berlin, den 18. März 1867. 
(Nr. 7117.) Schluß.
	        
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