Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Ueber die Frage des Bedürfnisses zur Herstellung des zweiten Geleises wollen 
sich die Regierungen eintretenden Falls unter einander verständigen. Sie verzich- 
ten jedoch auf den Widerspruch gegen eine solche Anlage für diejenigen Bahn- 
strecken, auf welchen die Jahres-Bruttoeinnahme pro Meile 60,000 Mooc er- 
reicht hat. 
Zu Artikel 5. 
Es wird allerseits als wünschenswerth erkannt, daß die Kommissare von 
Seiten ihrer Regierungen in Bezug auf die Tarife und Fahrpläne mit solchen 
Instruktionen versehen werden, welche dieselben in den Stand setzen, in dringen- 
den Fällen in kürzester Frist ihre Erklärungen abzugeben. 
Zu Artikel 9. 
Der Unternehmer soll auf Verlangen der kontrahirenden Regierungen ge- 
halten sein, auch die Beförderung von Privatdepeschen mittelst des Betriebstele- 
graphen zu übernehmen. 
Zu Artikel 11. 
Gendarmen sind rücksichtlich der Beförderung durch die Bahn den Mili- 
tairpersonen gleich zu achten. 
Zu Artikel 12. 
Jeder Regierung bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung 
des Bauprojektes, sowie die Feststellung der Stationsanlagen innerhalb Ihres Ge- 
biets vorbehalten. Die Königlich Preußische Regierung wird die technische Revi- 
sion und Feststellung des gesammten Bauprojekts einschließlich der Kostenanschläge 
übernehmen und hierbei besondere Wünsche der übrigen Regierungen entgegen- 
kommender Erwägung unterziehen. 
Durch eine etwaige Erwerbung des Eigenthums an der fraglichen Eisen- 
bahn innerhalb des einen oder anderen Staatsgebietes Seitens der betreffenden 
Territorial-Regierung soll die Gemeinschaftlichkeit des Unternehmens nicht beein- 
trächtigt werden. 
Zu Artikel 16. 
Im Allgemeinen stimmen die kontrahirenden Regierungen darin überein, 
daß die Gewährung einer nach ihrer Dauer zu beschränkenden Zinsgarantie für 
das Anlagekapital im Betrage bis zu'4 Prozent als eine zweckmäßige Art der Sub- 
ventionirung zu betrachten sei. 
Die Beschränkung der Dauer soll in der Art bemessen werden, daß die 
Garantie erlischt, wenn in zehn hinter einander folgenden Jahren ein Zinsenzuschuß 
der Staatsregierungen nicht erforderlich gewesen ist. Die von den einzelnen 
Regierungen zu leistenden Zinsbeiträge sollen als Vorschüsse betrachtet werden und 
ein Rückersatz nach Maaßgabe der gemachten Zuschüsse dann eintreten, wenn die 
reine Rente der Bahn 5 Prozent übersteigt und zwar in der Art, daß alsdann ein 
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