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Drittel dieses Ueberschusses zu den Rückzahlungen an die garantirenden Regierun-
gen verwendet werden, der Rest aber den Aktionairen zu Gute kommen soll.
Sollte es einzelnen der kontrahirenden Regierungen gelingen, innerhalb
Ihres Staatsgebiets von Privatinteressenten oder Kommunen finanzielle Unter-
stützungen des Unternehmens zu erwirken, so sollen diese Unterstützungen auf die
Seitens dieser Staaten dem Unternehmen zugewendeten Subventionen in Anrech-
nung kommen.
Schließlich wurde von sämmtlichen Bevollmächtigten erklärt, daß die kon-
basiuenen Regierungen sich zur Ausführung des gegenwärtigen Vertrages die
Zustimmung ihrer Landesvertretungen, soweit dieselbe erforderlich ist, vorbehalten.
So geschehen Berlin, den 18. März 1867.
(Nr. 7118.) Allerhöchster Erlaß vom 11. Mai 1868., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde-
Chaussee von Schönecken an der Aachen-Trierer Staatsstraße nach Mürlen-
bach im Kreise Prüm, Regierungsbezirks Trier.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Gemeinde-
Chaussee von Schönecken an der Aachen-Trierer Staatsstraße nach Mürlenbach
im Kreise Prum, Regierungsbezirks Trier, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch
den Gemeinden Schönecken, Nieder-Hersdorf, Ober Hertvorf. und Mürlenbach
das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, im-
gleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien,
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug
auf diese Straße. Zugleich will Ich den genannten Gemeinden gegen Uebernahme
der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung
des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal
geltenden Chausseegeld= Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim-
mungen über die Befreiungen" sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätz-
lichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Sia#ts-Eßausserr von An
angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 11. Mai 1868.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. JItzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Gr. 7117—7110) 79“ (Nr. 7119.)