Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7121.) Allerhöchster Erlaß vom 30. Mai 1868., betreffend Abänderungen des Statuts 
für den Breslau-Odervorstädtischen Deichverband vom 18. November 1861. 
A## Ihren Bericht vom 23. d. M. ertheile Ich den nachfolgenden, von dem 
Deichamte des Breslau-Odervorstädtischen Deichverbandes beantragten Abände- 
rungen des Deichstatuts vom 18. November 1861. (Gesetz. Samml. S. 823.) 
hierdurch die landesherrliche Genehmigung. 
1) Der zweite Absatz im F. 13. des Statuts wird durch folgende Vorschrift 
ersetzt: 
Von den Repräsentanten wird einer von der Regierung und 
einer von dem Magistrate zu Breslau ernannt, und zugleich für 
jeden ein Stellvertreter. 
Die übrigen sieben werden nebst eben so vielen Stellvertretern 
von den Vorstehern derjenigen Stadtbezirke, zu welchen die deich- 
pflichtigen Grundstücke gehören, durch absolute Stimmenmehrheit 
gewählt. 
2) An die Stelle des letzten Absatzes im §. 13. des Statuts tritt folgende 
Vorschrift: 
Alle drei Jahre scheiden abwechselnd drei oder vier der gewählten 
Repräsentanten und Stellvertreter aus und werden durch Neuwahl 
ersetzt. 
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
Der erstmalig zu wählende siebente Repräsentant und sein Stell- 
vertreter scheiden mit denjenigen Repräsentanten und Stellvertretern, 
deren Wahlperiode mit dem Schlusse des Jahres 1870. abläuft, 
wieder aus. 
Die übrigen Vorschriften im HF. 13. des Statuts bleiben unverändert in 
Kraft. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen. 
Berlin, den 30. Mai 1868. 
Wilhelm. 
v. Selchow. Leonhardt. 
An den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
heiten und den Justizminister. 
  
Nr. 7122.)
	        
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