Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7122.) Allerhöchster Erlaß vom 3. Juni 1868., betreffend die Genehmigung zur An- 
wendung der dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten 
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die von der Stadt- 
gemeinde Breslau ausgebaute Chaussee von der kleinen Scheitniger Straße 
bis nach Fürstensgarten in Alt. Scheitnig. 
A# Ihren Bericht vom 26. Mai d. J. genehmige Ich, daß die dem Chaussee- 
geld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der 
Chausseepolizei-Vergehen auf die von der Stadtgemeinde Breslau ausgebaute 
Chaussee von der kleinen Scheitniger Straße daselh bis nach Fürstensgarten in 
Alt-Scheitnig zur Anwendung kemmen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Schloß Babelsberg, den 3. Juni 1868. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. 
An den Minister für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 7123.) Allerhöchster Erlaß vom 13. Juni 1868., betreffend die Vereinigung der Kon- 
sistorien in Kasseh, Marburg und Hanau zu einem gemeinschaftlichen Kon- 
sistorium in Marburg. 
A## Ihren Bericht vom 8. d. M. genehmige Ich hierdurch, daß die zur Zeit 
im Regierungsbezirk Kassel bestehenden drei evangelischen Konsistorien in Kassel, 
Marburg und Hanau zu einem gemeinschaftlichen, der Aufsicht des Ministers der 
geistlichen 2c. Angelegenheiten unterstellten Konsistorium, welches seinen Sitz in 
Marburg haben und seine amtliche Thätigkeit auf alle zum Regierungsbezirk 
Kassel gehörigen Landestheile erstrecken soll, vereinigt werden. Bei der Zusammen- 
setzung des Konsistoriums ist auf eine Vertretung der verschiedenen Konfessionen 
Rsicksicht zu nehmen. Dasselbe hat die Aufgabe, das Recht der verschiedenen 
Konfessionen und der in einem Theile des Landes bestehenden Union, sowie die auf 
dem Grunde dieses Rechts ruhenden Einrichtungen zu schützen und zu pflegen. 
Es beschließt in den zu seiner Entscheidung gelangenden Angelegenheiten kollegialisch 
nach Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. In solchen Sachen jedoch, welche das 
(Nr. 7122—7123) Be-
	        
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