Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Bekenntniß unmittelbar berühren, ist die konfessionelle Vorfrage lediglich nach den 
Stimmen der Mtglteder der beireffenden Konfession zu entscheiden. Das Kollegium 
bat alsdann diese Entscheidung seinem Gesammtbeschluß zu Grunde zu legen, oder, 
wenn Bedenken dagegen obwalten, die Sache zu höherer Entscheidung vorzutragen. 
Der vorstehende Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen, 
und haben Sie wegen Ausführung desselben das Erforderliche anzuordnen. 
Schloß Babelsberg, den 13. Juni 1868. 
Wilhelm. 
v. Mühler. 
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
Berichtigung. 
In dem im 14. Stück der diesjährigen Gesetz= Sammlung abgedruckten 
Stempeltarife vom 5. März 1868. ist Seite 192. Zeile 8. statt „vom 19. De. 
zember"“ zu setzen: vom 19. Juli. 
Redigirt im Bäreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckee 
(N. v. Decker).
	        
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