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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
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Nr. 42. —
(Nr. 7124.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreih- Obligatio-
nen des Recklinghausener Kreises im Betrage von 100,000 Thalern. Vom
II. Mai 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
Nachdem von den Kreisständen des Recklinghausener Kreises auf dem Kreis-
tage vom 18. September 1867. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom
Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel theilweise im Wege
einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der zur Ausführung des
Beschlusses bevollmächtigten kreisständischen Kommission: zu diesem Zwecke auf
jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger un-
kündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 100,000 Thalern
ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch
der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des
Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage
von 100,000 Thalern, in Buchstaben: Einhundert Tausend Thalern, welche
in Apoints von 25, 50, 100, 500 und 1000 Thalern, deren Anzahl durch die
Regierung zu Münster vor Ausgabe der Obligationen sesigesete und durch das
Amtsblatt derselben zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden wird, nach dem
zaliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit vier und
einhalb Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen-
den Folgenchnung jährlich vom Jahre 1873. ab mit wenigstens jährlich Einem
Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuld-
verschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes-
errliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In-
bernt dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber-
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Be edigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz-
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Jahrgang 1868. (Nr. 7124.) 80 Ur-
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juni 1868.