Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Monate Juni jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Til- 
gungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die 
gekurdigten Schuldverschreibungen werden unter Bceichnung ihrer Buchstaben, 
ummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- 
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanmtmachung erfolgt sechs, 
drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der 
Königlichen Regierung zu Münster, in dem zu Münster erscheinenden Münsterschen 
Anzeiger, dem Staatsanzeiger zu Berlin, sowie in den im Kreise Recklinghausen 
erscheinenden Zeitungen. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es 
in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an gerech- 
neh mit vier und einhalb Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem ver- 
zinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Kreis-Kommunalkasse in Recklinghausen, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibun 
find auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb Jahresfrist nach dem Rüchzah- 
lungstermine nicht erhoben sind, werden zu Gunsten der unbekannten Gläubiger 
zinstragend bei der Kreis-Sparkasse zu Recklinghausen angelegt. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, nebst Sparkassenzinsen, sowie die inner- 
halb vier Jahren, vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. . 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Thl. I. 
Titel 51. 88. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Dorsten. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Versährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemel- 
deten und bis dahin nicht vorgekommenen Irrekuxons gegen Quittung ausgezahlt 
werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres . ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinskupons 
auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu Recklinghausen gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der 
neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren 
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. « 
(Nr. 7124.) 80“ Sur
	        
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