Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

115

auch  Ministerialverfügung  vom  27.  Dezember  1872  (Reg.  Blatt  S.  460)  und  vom  10.  Dezember
  1890  (Reg.  Blatt  S.  309)  —  und  nach  Vorschriften  auf  Grund  des  Art.  20
Abs.  3  des  Ausführungsgesetzes  zum  Unterstützungswohnsitzgesetz  vom  17.  April  1873
(Reg.  Blatt  S.  116)  anzuzeigen  ist,  also  insbesondere  um  die  Versicherung  von  Dienstboten,
  bedarf  es  keiner  Vorschrift  besonderer  An=  und  Abmeldung  für  die  Krankenpflegeversicherung,
  da  für  die  letztere  die  bei  der  Ortspolizeibehörde  eingehenden  An=  und  Abmeldungen
  mitverwendet  werden  können.

Wenn  die  Geschäfte  der  Ortspolizeibehörde  und  der  Ortsbehörde  für  die  Arbeiterversicherung
  von  dem  gleichen  Gemeindebeamten  (Ortsvorsteher)  besorgt  werden,  so  hat
dieser  ohne  Weiteres  die  bei  der  Ortspolizeibehörde  eingehenden  Meldungen  zur  Führung
der  Mitgliederliste  und  Einleitung  des  Einzugs  der  Beiträge  zu  verwenden.  Andern  Falls
hat  zu  diesem  Zweck  die  Ortspolizeibehörde  die  ihr  zugehenden  Meldungen  über  Personen,
welche  nach  der  Art  ihrer  Beschäftigung  der  Krankenpflegeversicherung  anzugehören  haben,
der  Ortsbehörde  für  die  Arbeiterversicherung  zur  Verfügung  zu  stellen.  Es  kann  aber
auch  den  Formularen  für  die  polizeilichen  Meldungen  ein  Abschnitt  für  die  gleichzeitige
Anmeldung  zur  Krankenpflegeversicherung  und  Invaliditäts=  und  Altersversicherung  angehängt
  und  nur  dieser  der  Ortsbehörde  für  die  Arbeiterversicherung  übergeben  werden.

Bezüglich  der  Ausdehnung  der  Wirksamkeit  einer  gemeinsamen  Meldestelle  (6.  49
Abs.  5  des  Krankenversicherungsgesetzes)  für  die  sämmtlichen  Krankenkassen  eines  Orts
auf  die  Krankenpflegeversicherung  wird  auf  §.  54  Abs.  2  und  3  der  Vollzugs-Verfügung
zum  Krankenversicherungsgesetz  vom  2.  November  1892  (Reg.  Blatt  S.  531)  verwiesen.

g.  23.

Soweit  die  Krankenpflegeversicherung  auf  Personen  Anwendung  findet,  für  welche
An=  und  Abmeldungen  an  die  Ortspolizeibehörde  nach  den  in  Abs.  1  des  §.  22  bezeichneten
  Vorschriften  nicht  zu  erstatten  sind,  müssen  Bestimmungen  über  die  An=  und  Abmeldung
  dieser  Personen  für  die  Krankenpflegeversicherung  auf  Grund  des  Art.  11  des
Gesetzes  getroffen  werden.

Dabei  empfiehlt  es  sich,  von  der  Vorschrift  der  Anmeldung  bezüglich  derjenigen
Personen  keine  Ausnahme  zu  machen,  welche  Anspruch  auf  Befreiung  von  der  Krankenpflegeversicherung
  wegen  der  Mitgliedschaft  bei  einer  reichsgesetzlichen  Krankenkasse  oder
einer  Hilfskasse  machen,  damit  dem  zuständigen  Organ  der  Krankenpflegeversicherung  die