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auch Ministerialverfügung vom 27. Dezember 1872 (Reg. Blatt S. 460) und vom 10. Dezember
1890 (Reg. Blatt S. 309) — und nach Vorschriften auf Grund des Art. 20
Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Unterstützungswohnsitzgesetz vom 17. April 1873
(Reg. Blatt S. 116) anzuzeigen ist, also insbesondere um die Versicherung von Dienstboten,
bedarf es keiner Vorschrift besonderer An= und Abmeldung für die Krankenpflegeversicherung,
da für die letztere die bei der Ortspolizeibehörde eingehenden An= und Abmeldungen
mitverwendet werden können.
Wenn die Geschäfte der Ortspolizeibehörde und der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung
von dem gleichen Gemeindebeamten (Ortsvorsteher) besorgt werden, so hat
dieser ohne Weiteres die bei der Ortspolizeibehörde eingehenden Meldungen zur Führung
der Mitgliederliste und Einleitung des Einzugs der Beiträge zu verwenden. Andern Falls
hat zu diesem Zweck die Ortspolizeibehörde die ihr zugehenden Meldungen über Personen,
welche nach der Art ihrer Beschäftigung der Krankenpflegeversicherung anzugehören haben,
der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung zur Verfügung zu stellen. Es kann aber
auch den Formularen für die polizeilichen Meldungen ein Abschnitt für die gleichzeitige
Anmeldung zur Krankenpflegeversicherung und Invaliditäts= und Altersversicherung angehängt
und nur dieser der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung übergeben werden.
Bezüglich der Ausdehnung der Wirksamkeit einer gemeinsamen Meldestelle (6. 49
Abs. 5 des Krankenversicherungsgesetzes) für die sämmtlichen Krankenkassen eines Orts
auf die Krankenpflegeversicherung wird auf §. 54 Abs. 2 und 3 der Vollzugs-Verfügung
zum Krankenversicherungsgesetz vom 2. November 1892 (Reg. Blatt S. 531) verwiesen.
g. 23.
Soweit die Krankenpflegeversicherung auf Personen Anwendung findet, für welche
An= und Abmeldungen an die Ortspolizeibehörde nach den in Abs. 1 des §. 22 bezeichneten
Vorschriften nicht zu erstatten sind, müssen Bestimmungen über die An= und Abmeldung
dieser Personen für die Krankenpflegeversicherung auf Grund des Art. 11 des
Gesetzes getroffen werden.
Dabei empfiehlt es sich, von der Vorschrift der Anmeldung bezüglich derjenigen
Personen keine Ausnahme zu machen, welche Anspruch auf Befreiung von der Krankenpflegeversicherung
wegen der Mitgliedschaft bei einer reichsgesetzlichen Krankenkasse oder
einer Hilfskasse machen, damit dem zuständigen Organ der Krankenpflegeversicherung die