Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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dem  durch  den  Kreisbaumeister  Rose  zu  Kosten  unterm  31.  Mai  1866.  gefertigten
Meliorationsplane  und  Kostenanschlage,  so  wie  derselbe  in  den  oberen  technischen
Instanzen  gebilligt  worden,  werden  auf  gemeinschaftliche  Kosten  der  Genossenschaft
ausgeführt  und  unterhalten.

Die  Kosten  des  Neubaues  der  Brücke  über  den  Entwässerungskanal  zwischen
dem  Morkaer  See  und  dem  kleinen  Dalewoer  See  werden  zur  Hälfte  von  der
Meliorationsgenossenschaft,  zur  Hälfte  von  dem  Besitzer  des  Vorwerks  Dalewo

etragen.
berrag  Die  künftige  Unterhaltung  dieser  als  Zugang  zur  Wiese  des  Vorwerks
Dalewo  dienenden  Brücke  übeknimmt  der  Besitzer  des  Vorwerks  Dalewo.

Alle  Entschädigungen  dritter  durch  die  Senkung  der  Seen  etwa  benachtheiligter
  Versonen  werden  von  der  Genossenschaft  übernommen.

Sollten  sich  bei  der  Ausführung  des  Meliorationsplanes  Streitigkeiten
darüber  ergeben,  welche  Anlagen  von  der  Genossenschaft  zu  machen  sind,  oder  wie
die  Ausführung  zu  bewirken  ist,  so  entscheidet  die  Regierung  zu  Posen  darüber.

K.  3.
Dem  Verbande  wird  zur  Ausführung  der  beabsichtigten  Melioration  das
Recht  zur  Expropriation  verliehen.  Die  Feststellung  der  Entschädigungen  erfolgt
im  Mangel  der  Einigung  in  dem  9#.  45  —  51.  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.
bezeichneten  Verfahren.

S.  4.

Die  Kosten  zur  Ausführung  des  Meliorationsplanes  und  der  Unterhaltung
der  gemeinschaftlichen  Anlagen  werden  von  den  Genossen  des  Verbandes  durch
Geldbeiträge  nach  Maaßgabe  des  Katasters  aufgebracht.

In  dem  Kataster  sind  die  betheiligten  Grundstücke  nach  Verhältniß  des  durch
die  Melioration  abzuwendenden  Schadens  und  herbeizuführenden  Vortheils  in  drei
Klassen  zu  theilen,  von  denen  ein  Preußischer  Morgen

der  ersten  Klasse  zu  drei  Theilen,
der  zweiten  Klasse  zu  zwei  Theilen,
der  dritten  Klasse  zu  einem  Theile  heranzuziehen  ist.

Die  Aufstellung  des  Katasters  erfolgt  durch  zwei  von  der  Regierung  ernannte
  Boniteure  unter  Leitung  des  Königlichen  Kommissarius,  welcher  sich  bei
dem  Einschätzungsgeschäfte  zeitweise  durch  einen  Feldmesser  vertreten  lassen  kann.

Das  Kataster  ist  den  Rittergutsbesitzern  und  den  Besitzern  der  nicht  mit
einer  Gemeinde  vereinigten  Güter,  sowie  den  Vorständen  der  Gemeinden,  welchen
die  übrigen  Betheiligten  angehören,  extraktweise  mitzutheilen  und  bei  den  Landräthen
  des  Kostener  und  Schrimmer  Kreises  vier  Wochen  lang  offen  zu  legen.
Nur  binnen  dieser  Frist  können  Beschwerden  gegen  das  Kataster  erhoben  werden.

Dieselben  sind  bei  dem  Landrathe  des  Kostener  Kreises  anzubringen.  Die
Zeit  der  Offenlegung  ist  vor  deren  Beginn  durch  das  Amtsblatt  und  außerdem
in  ortsüblicher  V  est  bekannt  zu  machen.

Der  Landrath  Kostener  Kreises  hat  die  Beschwerden  unter  Zuziehung  des
Beschwerdeführers,  eines  Mitgliedes  des  Vorstandes  und  geeigneter  Sachverständi-