ertrages über fünf Prozent des gesammten Aktienkapitals und die Eisen-
bahnabgabe erhöht,
b) sodann dem Stamm-Unternehmen alles dasjeiige erstattet wird, was
aus dessen Reinertrage etwa in früheren Jahren zur Deckung der Betriebs-
kosten und zur Ergänzung der Dioldende der Stammaktien Littr. B. bis
auf Höhe von fünf Prozent zugeschossen worden ist,
xc) endlich von dem weiteren Ueberschusse ein Drittel Behufs Gewährung
einer fünf Prozent übersteigenden Dividende auf die Stammaktien
Littr. B. verwendet wird, und die übrig bleibenden zwii Diittel dem
Stamm-Unternehmen zufließen.
KC. 1I.
Bis auf den Betrag der nach F. 10. zu gewährenden Diyidende auf die
Stammaktien Littr. B. gebührt den Inhabern der alten Stammaktien alles das-
jenige, was für jedes Betriebsjahr bei Aufstellung der, das gesammte und somit
auch das neue Unternehmen der Gesellschaft umfassenden Ertragsberechnung nach
Anleitung der Nr. VI. (Nummer sechs) der abändernden und zusätzlichen Be-
stimmungen zu den Statuten der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft vom
13. September 1865. sich als zur Dividendenvertheilung verfügbar herausstellt.
Die Eisenbahnabgabe, das dem Staate zustehende Drittel des Reinertrages
über fünf Prozent des Aktienkapitals, sowie die statutenntähigen Talilieinen der
Mitglieder des Administrationsrathes und der Direktion werden ausschließlich zu-
Lasten des mit den im §. 10. festgestellten Luwendungen aus dem Ertrage des
neuen Unternehmens ausgestatteten Stamm-Unternehmens geleistet, und zwar
nach Maaßgabe des einschließlich der Dividenden auf die Stammaktien Littr. B.
erzielten gesammten Reinertrages und unter Iuprundeltgung des, sowohl die
alten Stammaktien als auch die Stammaktien Littr. B. umfassenden vollen
Aktienkapitals.
S. 12.
Sobald für ein Betriebsjahr auf die Stammaktien Littr. B. sich die Di-
vidende gleich hoch oder höher stellt, als auf die altem Stainmaktlell, soll der
Unterschied zwischen den Stammaklien Littr. B. und den allein Stammaktien
aufhören, dergestalt, daß auf dieselben zwar e das bereits abgelaufene Betriebs-
jahr die ngesschiedllahe Dioidende noch geleistet wird, für die Folgezeit aber die
Stammaktien Littr. B. sowohl in der Dividende, als auch in allen sonstigen
Beziehungen mit den alten Stammaktien glelchgeskellt, auch zu diesem Zwecke
gegen, nach dem statutenmäßigen Schema der letzteren, neu auszufertigende
Aktien umgetauscht werden.
K. 13.
Zur Vermeidung einer getrennten Betriebsrechnung wird festgesetzt, daß
für die Unterhaltung und Bedienung der festen Elbüberbrückung zwischen Har-
burg. und Hamburg die wirklichen Ausgaben in Anrechnung kommen, dagegen
die ganze übrige Bahn von Venlo bis Hamburg er Zweigbahn von al,
ern
mit.
(Nr. 71300.)) 83“