Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

ertrages über fünf Prozent des gesammten Aktienkapitals und die Eisen- 
bahnabgabe erhöht, 
b) sodann dem Stamm-Unternehmen alles dasjeiige erstattet wird, was 
aus dessen Reinertrage etwa in früheren Jahren zur Deckung der Betriebs- 
kosten und zur Ergänzung der Dioldende der Stammaktien Littr. B. bis 
auf Höhe von fünf Prozent zugeschossen worden ist, 
xc) endlich von dem weiteren Ueberschusse ein Drittel Behufs Gewährung 
einer fünf Prozent übersteigenden Dividende auf die Stammaktien 
Littr. B. verwendet wird, und die übrig bleibenden zwii Diittel dem 
Stamm-Unternehmen zufließen. 
KC. 1I. 
Bis auf den Betrag der nach F. 10. zu gewährenden Diyidende auf die 
Stammaktien Littr. B. gebührt den Inhabern der alten Stammaktien alles das- 
jenige, was für jedes Betriebsjahr bei Aufstellung der, das gesammte und somit 
auch das neue Unternehmen der Gesellschaft umfassenden Ertragsberechnung nach 
Anleitung der Nr. VI. (Nummer sechs) der abändernden und zusätzlichen Be- 
stimmungen zu den Statuten der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft vom 
13. September 1865. sich als zur Dividendenvertheilung verfügbar herausstellt. 
Die Eisenbahnabgabe, das dem Staate zustehende Drittel des Reinertrages 
über fünf Prozent des Aktienkapitals, sowie die statutenntähigen Talilieinen der 
Mitglieder des Administrationsrathes und der Direktion werden ausschließlich zu- 
Lasten des mit den im §. 10. festgestellten Luwendungen aus dem Ertrage des 
neuen Unternehmens ausgestatteten Stamm-Unternehmens geleistet, und zwar 
nach Maaßgabe des einschließlich der Dividenden auf die Stammaktien Littr. B. 
erzielten gesammten Reinertrages und unter Iuprundeltgung des, sowohl die 
alten Stammaktien als auch die Stammaktien Littr. B. umfassenden vollen 
Aktienkapitals. 
S. 12. 
Sobald für ein Betriebsjahr auf die Stammaktien Littr. B. sich die Di- 
vidende gleich hoch oder höher stellt, als auf die altem Stainmaktlell, soll der 
Unterschied zwischen den Stammaklien Littr. B. und den allein Stammaktien 
aufhören, dergestalt, daß auf dieselben zwar e das bereits abgelaufene Betriebs- 
jahr die ngesschiedllahe Dioidende noch geleistet wird, für die Folgezeit aber die 
Stammaktien Littr. B. sowohl in der Dividende, als auch in allen sonstigen 
Beziehungen mit den alten Stammaktien glelchgeskellt, auch zu diesem Zwecke 
gegen, nach dem statutenmäßigen Schema der letzteren, neu auszufertigende 
Aktien umgetauscht werden. 
K. 13. 
Zur Vermeidung einer getrennten Betriebsrechnung wird festgesetzt, daß 
für die Unterhaltung und Bedienung der festen Elbüberbrückung zwischen Har- 
burg. und Hamburg die wirklichen Ausgaben in Anrechnung kommen, dagegen 
die ganze übrige Bahn von Venlo bis Hamburg er Zweigbahn von al, 
ern 
mit. 
(Nr. 71300.)) 83“
	        
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