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K. 14.
Jedem Besitzer von Stammaktien Littr. B. zum Gesammt-Nominalwerthe
von mindestens Eintausend Thalern steht die Befugniß zu, an den General-
versammlungen der Cöln. Mindener Eisenbahngesellschaft Theil zu nehmen. Ein
Stimmrecht darin auszuüben, ist er dagegen nur in den nachstehenden Fällen
erechtigt:
1) in solchen der Generalversammlung zur Entscheidung vorgelegten Ange-
legenheiten, welche ausschließlich die Osnabrück-Bremen-Hamburger Eisen-
bahn betreffen;
2) bei den Beschlüssen über die Anlage von Zweig= und Verbindungs-
bahnen, welche in die Osnabrück-Bremen-Hamburger Eisenbahn einmun-
en sollen;
3) bei den Beschlüssen über die Aufnahme von Anleihen zu Lasten der
obengenannten Bahn,
4) bei den Beschlüssen über die Ergänzung oder Abänderung dieses Statut-
Nachtrages.
Bezüglich der Legitimation der Besitzer der Aktien Littr. B. zur Theil-
nahme an den Generalversammlungen, der Zählung und Feststellung ihrer Stim-
men und der höchsten zulässigen Anzahl derselben finden die Vorschriften der
H. 33. und 34. der Gesellschaftsstatuten, sowie der unter Nr. XII. (Nummer
zwölf) der abändernden und zusätzlichen Bestimmungen zu denselben vom
13. September 1865. Anwendung. Zur Feststellung der Stimmberechtigung
eines Aktionairs findet eine Zusammenzählung der von ihm besessenen alten
Stammaktien und Stammakiien Littr. B. niemals statt.
S. 15.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bahnstrecke von Osnabrück nach Bre-
men beziehungsweise Hamburg) einschließlich der festen Elbüberbrückung zwischen
Harburg und Hamburg, binnen längstens fünf Jahren, vom Tage der Kon-
zessionsertheilung an gerechnet, betriebsfähig herzustellen.
S. 16.
Die Gesellschaft übernimmt die Verpflichtung, allen in Osnabrück mün-
denden Eisenbahnen, sowohl den vorhandenen als auch den erst entstehenden, für
den direkten Verkehr nach Bremen und Hamburg, sowie nach den über diese
Städte hinaus liegenden Stationen völlig gleiche VGehandlung und insbesondere
gleich niedrige Frachtsätze zu sichern, als für die gleichartigen Transportgegen-
stände in demsent en Verkehre mit den bezeichneten Städten und Stationen pro
Zentner und Meile zur Anwendung kommen, welcher die von der Hauptbahn
nach Haltern auszubauende Zweigbahn und die Strecke W““
brück passirt.
(Nr. 7130) K. 17.